24. Dezember 2020

Weitere Maßnahmen in der Stadt Hof (gültig von 24.12.2020 bis 10.01.2021)

Die aktuell geltenden Maßnahmen der Stadt Hof werden ab 24. Dezember 2020 bis einschließlich 10. Januar 2021 verlängert. Inhaltlich bleibt es damit bei den bereits bestehenden und bekannten Regelungen - einzig die Dauer der Gültigkeit wird verlängert.

Bitte beachten Sie die Ausnahme zwischen dem 24.12. und dem 26.12.2020.

(1) Ausgangsbeschränkung

  • Das Verlassen der Wohnung zum Besuch eines anderen Hausstands, sofern es sich nicht um Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder, Alte, Kranke oder Menschen mit Einschränkungen sowie die Angehörigen ihres Hausstandes handelt, ist untersagt. Dabei darf eine Gesamtzahl von fünf Personen (Ausnahme: Kinder unter 14 Jahren) nicht überschritten werden.

Ausnahmeregelung zwischen dem 24.12. und 26.12.2020:

An den Weihnachtsfeiertagen gelten auch in der Stadt Hof die bayernweit einheitlichen Maßnahmen:

-    Für die drei Weihnachtstage 24.12 bis 26.12.2020 gilt, dass sich bei Treffen im engsten Familienkreis alle Angehörige des eigenen Hausstands mit höchstens vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen (zuzüglich deren Kinder im Alter bis 14 Jahren) treffen dürfen, gleichgültig aus wie vielen Hausständen diese vier Personen kommen.

-    Zum engsten Familienkreis gehören außer den Angehörigen des eigenen Hausstands auch Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweiligen Haushaltsangehörige.

 

  • Der Aufenthalt in von der Stadt Hof mit Allgemeinverfügung vom 16.12.2020 festgelegten zentralen Begegnungsflächen, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe im Sinne des § 2 der 11. BayIfSMV erlaubt. Kein triftiger Grund ist insbesondere das Musizieren und das Darbieten von Kleinkunst.

(2) Spezielle Besuchs- und Schutzregelungen

Der Besuch von Patienten oder Bewohner von Alten- und Seniorenresidenzen, Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationären Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder ambulant betreuten Wohngemeinschaften ist gestattet.

Dabei gilt  Folgendes:

  • Besucher müssen einen negativen Schnelltest vorweisen.
  • Jeder Besucher sowie das Personal hat zu jeder Zeit innerhalb der Einrichtung eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Darüber hinaus wird die Besuchszeit auf maximal 90 Minuten pro Tag begrenzt.
  • Die Begleitung Sterbender und die Anwesenheit bei einer Geburt sind uneingeschränkt zulässig.

Bitte beachten Sie, dass die jeweiligen Heime von Ihrem Hausrecht Gebrauch machen können und ggf. Besuchsregelungen weiter einschränken können.

Darüber hinaus hat sich das Personal von Krankenhäusern und ambulanten Wohngemeinschaften regelmäßig, mindestens einmal pro Woche, in der der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, einer Testung zu unterziehen. Für das Personal der übrigen Einrichtungen ergibt sich die Testpflicht aus der 11. BayIfSMV.

(3) Versammlungen

  • Bei Versammlungen unter freiem Himmel muss zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 2 Metern gewahrt und jeder Körperkontakt mit anderen Versammlungsteilnehmern oder Dritten vermieden werden. Darüber hinaus werden Versammlungen unter freiem Himmel auf eine Höchstdauer von 60 Minuten beschränkt und dürfen nur ortsfest durchgeführt werden.
  • Die Teilnehmerzahl von Versammlungen unter freiem Himmel und bei Versammlungen in geschlossenen Räumen wird auf 30 Personen beschränkt.
  • Versammlungen unter freiem Himmel dürfen nur ortsfest durchgeführt werden.
  • Zusätzlich gilt Maskenpflicht für alle Teilnehmer.

(4) Gastronomie

  • Bei der Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken darf der Betreiber keine Einrichtungen, die das Verweilen zum Verzehr ermöglichen (insbesondere Abstelleinrichtungen wie Tische oder Borde) bereitstellen und hat der Betreiber erforderlichenfalls das Verweilen an der Abgabestelle zu unterbinden. Darüber hinaus ist die Abgabe von Alkohol durch die Gastronomie untersagt. Der Lieferdienst ist davon nicht betroffen.

Für zentrale Begegnungsflächen in der Stadt Hof ist durch Allgemeinverfügung vom 16.12.2020 Folgendes festgelegt:

Auf folgenden zentralen Begegnungsflächen in der Stadt Hof besteht Maskenpflicht und dort ist esam 31.12.2020 und am 01.01.2021 untersagt, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 im Sinne von § 3a des Sprengstoffgesetzes mit sich zu führen und abzubrennen:

  • Maxplatz (für die Dauer von Märkten)
  • Kirchplatz (für die Dauer von Märkten)
  • Ludwigstraße ab Einmündung Klosterstraße/Kirchplatz
  • Oberes Tor
  • Oberer Torplatz
  • Poststraße bis Konrad-Adenauer-Platz
  • Altstadt
  • Kreuzsteinstraße (einschließlich Verbindungsweg zur Luitpoldstraße) bis Kreuzung Marienstraße
  • Luitpoldstraße bis Kreuzung Marienstraße
  • Bernhard-Lichtenberg-Platz
  • Sonnenplatz
  • Lorenzstraße (einschließlich Verbindungsweg zur Bismarckstraße) bis Einmündung Biengäßchen

Zu Fragen hinsichtlich der Regelungen in der Stadt Hof steht eine Telefonhotline unter der Nummer 09281/815 5000 zur Verfügung. Die Hotline ist über die Weihnachtstage wie folgt besetzt:

24.12.2020:        08:00 bis 13:00 Uhr
27.12.2020:        10:00 bis 16:00 Uhr

Sonst:
Montag – Donnerstag: 08:00 bis 18:00 Uhr
Freitag:                         08:00 bis 16:00 Uhr

Samstag, Sonntag:     10:00 bis 16:00 Uhr

 

Die Allgemeinverfügung der Stadt Hof finden Sie hier.

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