18. Dezember 2020
Weitere Maßnahmen in der Stadt Hof (ab 19.12.2020-23.12.2020)
Ab Samstag, den 19. Dezember 2020, bis einschließlich Mittwoch, den 23.Dezember 2020, gilt in der Stadt Hof zusätzlich zu den bayernweiten Regelungen (Corona-Maßnahmen ab dem 16.12.20) folgendes:
(1) Ausgangsbeschränkung
- Das Verlassen der Wohnung zum Besuch eines anderen Hausstands, sofern es sich nicht um Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Alte, Kranke oder Menschen mit Behinderung handelt, ist untersagt. Dabei darf eine Gesamtzahl von fünf Personen (Ausnahme: Kinder unter 14 Jahren) nicht überschritten werden.
- Der Aufenthalt in von der Stadt Hof mit Allgemeinverfügung vom 16.12.2020 festgelegten zentralen Begegnungsflächen, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe im Sinne des § 2 der 11. BayIfSMV erlaubt. Kein triftiger Grund ist insbesondere das Musizieren und das Darbieten von Kleinkunst.
(2) Spezielle Besuchs- und Schutzregelungen
- Patienten oder Bewohner von Alten- und Seniorenresidenzen, Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationären Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder ambulant betreuten Altenheimen und Seniorenresidenzen dürfen außer zur Begleitung Sterbender oder zur Wahrnehmung des Sorgerechts nicht besucht werden.
- Jeder Besucher muss über ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis verfügen und dieses auf Verlangen nachweisen. Die dem Testergebnis zu Grunde liegende Testung mittels eines POC-Antigen-Schnelltests darf höchstens 48 Stunden und mittels eines PCR-Tests höchstens drei Tage vor dem Besuch vorgenommen worden sein.
- Jeder Besucher sowie das Personal hat zu jeder Zeit innerhalb der Einrichtung eine FFP2-Maske zu tragen.
- Das Personal von Kliniken hat sich regelmäßig, mindestens einmal pro Woche, in der der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, einer Testung zu unterziehen.
(3) Versammlungen
- Bei Versammlungen unter freiem Himmel muss zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 2 Metern gewahrt und jeder Körperkontakt mit anderen Versammlungsteilnehmern oder Dritten vermieden werden. Darüber hinaus werden Versammlungen unter freiem Himmel auf eine Höchstdauer von 60 Minuten beschränkt und dürfen nur ortsfest durchgeführt werden.
Die Teilnehmerzahl von Versammlungen unter freiem Himmel und bei Versammlungen in geschlossenen Räumen wird auf 30 Personen beschränkt.
(4) Gastronomie
- Bei der Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken darf der Betreiber keine Einrichtungen, die das Verweilen zum Verzehr ermöglichen (insbesondere Abstelleinrichtungen wie Tische oder Borde) bereitstellen und hat der Betreiber erforderlichenfalls das Verweilen an der Abgabestelle zu unterbinden. Darüber hinaus ist die Abgabe von Alkohol durch die Gastronomie untersagt.
Darüber hinaus gilt bis auf weiteres eine Maskenpflicht
Auf folgenden zentralen Begegnungsflächen in der Stadt Hof besteht Maskenpflicht und dort ist es am 31.12.2020 und am 01.01.2021 untersagt, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 im Sinne von § 3a des Sprengstoffgesetzes mit sich zu führen und abzubrennen:
- Maxplatz (für die Dauer von Märkten)
- Kirchplatz (für die Dauer von Märkten)
- Ludwigstraße ab Einmündung Klosterstraße/Kirchplatz
- Oberes Tor
- Oberer Torplatz
- Poststraße bis Konrad-Adenauer-Platz
- Altstadt
- Kreuzsteinstraße (einschließlich Verbindungsweg zur Luitpoldstraße) bis Kreuzung Marienstraße
- Luitpoldstraße bis Kreuzung Marienstraße
- Bernhard-Lichtenberg-Platz
- Sonnenplatz
- Lorenzstraße (einschließlich Verbindungsweg zur Bismarckstraße) bis Einmündung Biengäßchen
Für Fragen der Bevölkerung, die die Allgemeinverfügung die Stadt Hof betreffen, hat die Stadt Hof die Hotline-Nummer 09281-815-5000 mit folgender Erreichbarkeit eingerichtet:
Mo – Do | 8.00 bis 18.00 Uhr |
Fr | 8.00 bis 16.00 Uhr |
Sa & So | 10.00 bis 16.00 Uhr |
Die Allegemeinverfügung der Stadt Hof finden Sie hier