10. Dezember 2020
Weitere Maßnahmen im Hofer Land ab dem 11. bzw. 14. Dezember 2020
Die Zahl der Corona-Fälle im Hofer Land steigt weiter an. Stadt und Landkreis Hof haben sich deshalb, gemeinsam mit dem Gesundheitsamt, intensiv mit den jüngsten Entwicklungen beschäftigt und weitere Maßnahmen beschlossen.
„Unser gemeinsames Ziel ist es, die Zahl der Corona-Fälle im Allgemeinen und die Zahl der Erkrankten im Speziellen zu reduzieren. Deshalb bedarf es gemeinsamer Maßnahmen, insbesondere was Kontaktbeschränkungen angeht“, so Oberbürgermeisterin Eva Döhla und Landrat Dr. Oliver Bär.
Im Hinblick auf die unterschiedliche Stärke der Betroffenheit, wurde ein Teil der Maßnahmen für Stadt und Landkreis gemeinsam, ein weiterer Teil speziell für die Stadt Hof getroffen.
in der Stadt Hof | im Landkreis Hof | |
Kindertageseinrichtungen | geschlossen | geöffnet |
Distanzunterricht an Schulen (Ausnahme: Präsenzunterricht an Schulen zur sonderpädagogischen Förderung.) | ja | ja |
Besuche in Alten- und Pflegeheimen | nicht möglich | mit Einschränkungen möglich * |
Besuche eines anderen Hausstandes | nicht möglich | mit Einschränkungen möglich * |
* vergleiche Zehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Demnach gilt sowohl in Stadt, als auch im Landkreis Hof
ab Freitag, den 11. Dezember 2020:
Maßnahmen in Alten- und Pflegeheimen
- Zum Schutz der Bewohner von Alten- und Pflegeheimen im Hofer Land hat das Personal, ebenso wie Besucher, grundsätzlich eine FFP2-Maske zu tragen, insbesondere dann, wenn Kontakt zu Bewohnern der Einrichtungen besteht.
Bitte beachten: In der Stadt Hof gilt ein Besuchsverbot von Alten- und Pflegeheimen (siehe unten).
ab Montag, den 14. Dezember 2020:
Distanzunterricht an Schulen
- An allen Schulen in Stadt und Landkreis Hof, mit Ausnahme der Schulen zur sonderpädagogischen Förderung findet ab 14.12.2020 kein Unterricht in Präsenzform mehr statt. Die Schulen wechseln in den Distanzunterricht. Eine Notfallbetreuung ist sicherzustellen.
Im Einzelfall können die Schulen im Landkreis bei Abschlussklassen für den Fall, dass Leistungsnachweise zu erbringen sind von Distanzunterricht absehen.
Außerdem wird für die Stadt Hof folgendes verfügt
ab Freitag, den 11. Dezember 2020:
(1) Ausgangsbeschränkung
- Das Verlassen der eigenen Wohnung zum Besuch eines anderen Hausstands, sofern es sich nicht um Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie oder Geschwister handelt, ist untersagt.
- Der Aufenthalt in von der Stadt Hof mit Allgemeinverfügung vom 10.12.2020 festgelegten zentralen Begegnungsflächen an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe im Sinne des § 3 der 10. BayIfSMV erlaubt. Kein triftiger Grund ist insbesondere das Musizieren und das Darbieten von Kleinkunst.
(2) Spezielle Besuchs- und Schutzregelungen
- Patienten oder Bewohner von Alten- und Seniorenresidenzen, Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationären Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder ambulant betreuten Altenheimen und Seniorenresidenzen dürfen außer zur Begleitung Sterbender nicht besucht werden.
(3) Versammlungen
- Bei Versammlungen muss zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 2 Metern gewahrt und jeder Körperkontakt mit anderen Versammlungsteilnehmern oder Dritten vermieden werden. Darüber hinaus werden Versammlungen unter freiem Himmel auf eine Höchstdauer von 60 Minuten beschränkt und dürfen nur ortsfest durchgeführt werden.
Das Abnehmen der vorgeschriebenen Maske (insbesondere zum Essen, Trinken, Rauchen, Telefonieren, Benutzen von Blasinstrumenten oder Trillerpfeifen) ist nicht zulässig.
Die Teilnehmerzahl von Versammlungen in geschlossenen Räumen wird auf 30 Personen beschränkt.
(4) Gastronomie
- Bei der Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken darf der Betreiber keine Einrichtungen, die das Verweilen zum Verzehr ermöglichen (insbesondere Abstelleinrichtungen wie Tische oder Borde) bereitstellen und hat der Betreiber erforderlichenfalls das Verweilen an der Abgabestelle zu unterbinden.
(5) Maskenpflicht und Alkoholverbot
- Auf folgenden zentralen Begegnungsflächen in der Stadt Hof besteht Maskenpflicht sowie ein Alkoholverbot:
- Maxplatz (für die Dauer von Märkten)
- Kirchplatz (für die Dauer von Märkten)
- Ludwigstraße ab Einmündung Klosterstraße/Kirchplatz
- Oberes Tor
- Oberer Torplatz
- Poststraße bis Konrad-Adenauer-Platz
- Altstadt
- Kreuzsteinstraße (einschließlich Verbindungsweg zur Luitpoldstraße) bis Kreuzung Marienstraße
- Luitpoldstraße bis Kreuzung Marienstraße
- Bernhard-Lichtenberg-Platz
- Sonnenplatz
- Lorenzstraße (einschließlich Verbindungsweg zur Bismarckstraße) bis Einmündung Biengäßchen
ab Montag, den 14. Dezember 2020:
Kindertageseinrichtungen
- Alle Kindertageseinrichtungen der Stadt Hof sind ab 14.12.2020 geschlossen. Eine Notfallbetreuung ist sicherzustellen.
Für Fragen der Bevölkerung, die die Allgemeinverfügung die Stadt Hof betreffen, hat die Stadt Hof die Hotline-Nummer 09281-815-5000 mit folgender Erreichbarkeit eingerichtet:
Mo – Do | 8.00 bis 18.00 Uhr |
Fr | 8.00 bis 16.00 Uhr |
Sa & So | 10.00 bis 16.00 Uhr |
Bitte beachten Sie: Die Telefonnummer gilt nur für die Dauer der städtischen Allgemeinverfügung, also bis zum 18.12.2020.
Die Hotline des Landkreises Hof erreichen Sie auch weiterhin unter der Hotline-Nummer 09281/57-155
Diese ist zu folgenden Zeiten besetzt:
Mo & Do | 8.00 bis 16.00 Uhr |
Di & Mi | 8.00 bis 14.00 Uhr |
Fr | 8.00 bis 12.00 Uhr |
Bezüglich der neuen Regelungen haben wir darüber hinaus einen Frage-/Antwortkatalog erstellt:
Die Allegemeinverfügung des Landkreises Hof finden Sie hier