21. Dezember 2020

Verlängerung bzw. Erweiterungen der Allgemeinverfügung sowie Feiertags-Maßnahmen im Hofer Land

Angesichts der aktuellen Corona-Situation und im Hinblick auf das anstehende Weihnachtsfest haben Stadt und Landkreis Hof folgende Feiertags-Maßnahmen getroffen:

Das Wichtigste in Kürze

in Stadt und Landkreis Hof
 
Weihnachten feiern
(24. bis 26. Dezember)
mit ganzem Hausstand
plus 4 weiteren engen Familienangehörigen
(plus Kindern unter 14).

Bitte beachten:
Besuche nur bis 21.00 Uhr.

Besuche in Altenheimen
ja, aber nur mit
  • FFP 2-Maske und
  • negativem Corona-Test und
  • max. 90 Minuten
darüber hinaus giltim Landkreis Hof
in der Stadt Hof
Besuche generelleines anderen Hausstandes
(z. B.: Besuch der besten Freundin)

Insgesamt maximal 5 Personen
(plus Kinder unter 14).

nur von Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Alte, Kranke oder Menschen mit Behinderung.

Insgesamt maximal 5 Personen
(plus Kinder unter 14).

Details zu den Bedingungen sind der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bzw. den Allgemeinverfügungen von Stadt und Landkreis Hof zu entnehmen.

I. Besondere Maßnahmen in Stadt und Landkreis Hof über die Feiertage

1. Ausweitung der Testung, insbesondere nach den Feiertagen:

Die Zentrale Teststelle von Stadt und Landkreis Hof an der Hofer Freiheitshalle hat zusätzlich zu den üblichen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr, ausgenommen Feiertage) am

  • Heilig Abend (24.12.2020)
  • 27. 12.2020
  • Silvester (31.12.2020)
  • 02. Januar 2021

jeweils von 10:00 Uhr bis 11:00 Uhr geöffnet.

 

Neben PCR-Tests können ausnahmsweise am 24.12. sowie am 31.12.2020 auch Schnelltests an der Teststelle durchgeführt werden.

 

Wichtig:

Es ist uns ein Anliegen, gerade den Personen eine Testung zu ermöglichen, die familiären Besuch über Weihnachten erhalten haben, der sich aktuell nicht im näheren Umfeld aufhält (z. B. die Tochter, die in Hamburg studiert). Bitte beachten Sie dabei auch die Inkubationszeit.

2. Zusätzliche Schnelltests durch das BRK:

Zusätzlich zu den Testmöglichkeiten an der Zentralen Teststation bietet das BRK Hof am 24.12. und 25.12.2020 in der Zeit von 9:00 bis 15:00 Uhr Schnelltests an.

„Diese Schnelltests richten sich an Angehörige von Pflegeheim-Bewohnern, die an Weihnachten unter Einhaltung der Regelungen zum Schutz der Heimbewohner ihre Liebsten besuchen möchten. Die dafür erforderlichen Tests werden durch Freiwillige des BRK Hof sowie durch angehende Pflegefachkräfte der Kliniken HochFranken durchgeführt. Dafür sind wir allen ehrenamtlichen Helfern sehr dankbar“, so Landrat Dr. Oliver Bär.

Die vom Bayerischen Gesundheitsministerium initiierte Aktion ist ein zusätzliches Angebot, ergänzend zu den regulären Testkapazitäten bei Hausärzten oder Testzentren. Der Freistaat wird diese Tests finanzieren, es fallen also für Angehörige, die sich testen lassen möchten, keine Kosten an.

Die Schnelltests werden am 24.12. und 25.12. 2020 in der Zeit von 9:00 bis 15:00 Uhr in den Räumen des BRK Kreisverbandes Hof (Ernst-Reuter-Straße 66b) durchgeführt.

 

Bitte beachten Sie:

Die Schnelltests stehen ausschließlich für Besucher von Pflegeheim-Bewohnern zur Verfügung. Ein entsprechender Nachweis ist zu erbringen.

3. FFP2-Masken beim Kirchgang:

Stadt und Landkreis Hof stellen sämtlichen Kirchen im Hofer Land FFP2-Masken (oder vergleichbare) zur Verfügung. Damit soll ein möglichst hoher Schutz für Besucher von Weihnachtsgottesdiensten gewährleistet werden. Darüber hinaus möchten Stadt und Landkreis Hof dazu beitragen, dass möglichst viele Menschen im Hofer Land mit FFP2-Masken ausgestattet sind, so Landrat Dr. Oliver Bär und Oberbürgermeisterin Eva Döhla.

4. Zuhör-Telefon:

Es wird ein sogenanntes „Zuhör-Telefon“ eingerichtet. Dieses ist am 28. und 29. Dezember jeweils von 15:00-16:00 Uhr und am 30. Dezember von 10:00-11:00 Uhr besetzt.

Unter der Telefonnummer 09281/815-7950 können sich Bürgerinnen und Bürger aus dem Hofer Land gerne melden.

„Wir wollen vor allem Älteren, aber auch einsamen Menschen in dieser schwierigen Zeit beistehen, Ansprechpartner bei Sorgen sein und ihnen einfach ein offenes Ohr schenken“, so Oberbürgermeisterin Eva Döhla.

II. Neuerlass und Veränderungen der Allgemeinverfügungen in Stadt und Landkreis Hof

1. Neuerlass der Allgemeinverfügung der Stadt Hof:

Die aktuell geltenden Maßnahmen der Stadt Hof gilt bis einschließlich 10. Januar 2021. Bitte beachten Sie die Ausnahme zwischen dem 24.12. und 26.12. 2020 (siehe weiter unten)

 

Die Maßnahmen im Detail:

(1) Ausgangsbeschränkung

  • Das Verlassen der Wohnung zum Besuch eines anderen Hausstands, sofern es sich nicht um Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder, Alte, Kranke oder Menschen mit Einschränkungen sowie die Angehörigen ihres Hausstandes handelt, ist untersagt. Dabei darf eine Gesamtzahl von fünf Personen (Ausnahme: Kinder unter 14 Jahren) nicht überschritten werden.

Ausnahmeregelung zwischen dem 24.12. und 26.12.2020:

An den Weihnachtsfeiertagen gelten auch in der Stadt Hof die bayernweit einheitlichen Maßnahmen:

-    Für die drei Weihnachtstage 24. bis 26. Dezember 2020 gilt, dass sich bei Treffen im engsten Familienkreis alle Angehörige des eigenen Hausstands mit höchstens vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen (zuzüglich deren Kinder im Alter bis 14 Jahren) treffen dürfen, gleichgültig aus wie vielen Hausständen diese vier Personen kommen.

-    Zum engsten Familienkreis gehören außer den Angehörigen des eigenen Hausstands auch Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweiligen Haushaltsangehörige.

  • Der Aufenthalt in von der Stadt Hof mit Allgemeinverfügung vom 16.12.2020 festgelegten zentralen Begegnungsflächen, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe im Sinne des § 2 der 11. BayIfSMV erlaubt. Kein triftiger Grund ist insbesondere das Musizieren und das Darbieten von Kleinkunst.

 

(2) Spezielle Besuchs- und Schutzregelungen

Der Besuch von Patienten oder Bewohner von Alten- und Seniorenresidenzen, Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationären Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder ambulant betreuten Wohngemeinschaften ist gestattet.

Dabei gilt  Folgendes:

  • Besucher müssen einen negativen Schnelltest vorweisen.
  • Jeder Besucher sowie das Personal hat zu jeder Zeit innerhalb der Einrichtung eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Darüber hinaus wird die Besuchszeit auf maximal 90 Minuten pro Tag begrenzt.
  • Die Begleitung Sterbender und die Anwesenheit bei einer Geburt sind uneingeschränkt zulässig.

Bitte beachten Sie, dass die jeweiligen Heime von Ihrem Hausrecht Gebrauch machen können und ggf. Besuchsregelungen weiter einschränken können.

Darüber hinaus hat sich das Personal von Krankenhäusern und ambulanten Wohngemeinschaften regelmäßig, mindestens einmal pro Woche, in der der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, einer Testung zu unterziehen. Für das Personal der übrigen Einrichtungen ergibt sich die Testpflicht aus der 11. BayIfSMV.

 

(3) Versammlungen

  • Bei Versammlungen unter freiem Himmel muss zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 2 Metern gewahrt und jeder Körperkontakt mit anderen Versammlungsteilnehmern oder Dritten vermieden werden. Darüber hinaus werden Versammlungen unter freiem Himmel auf eine Höchstdauer von 60 Minuten beschränkt und dürfen nur ortsfest durchgeführt werden.
  • Die Teilnehmerzahl von Versammlungen unter freiem Himmel und bei Versammlungen in geschlossenen Räumen wird auf 30 Personen beschränkt.
  • Zusätzlich gilt Maskenpflicht für alle Teilnehmer.

 

(4) Gastronomie

  • Bei der Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken darf der Betreiber keine Einrichtungen, die das Verweilen zum Verzehr ermöglichen (insbesondere Abstelleinrichtungen wie Tische oder Borde) bereitstellen und hat der Betreiber erforderlichenfalls das Verweilen an der Abgabestelle zu unterbinden. Darüber hinaus ist die Abgabe von Alkohol durch die Gastronomie untersagt. Der Lieferdienst ist davon nicht betroffen.

 

Für zentrale Begegnungsflächen in der Stadt Hof ist durch Allgemeinverfügung vom 16.12.2020 Folgendes festgelegt:

Auf folgenden zentralen Begegnungsflächen in der Stadt Hof besteht Maskenpflicht und dort ist es am 31.12.2020 und am 01.01.2021 untersagt, pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 im Sinne von § 3a des Sprengstoffgesetzes mit sich zu führen und abzubrennen:

  • Maxplatz (für die Dauer von Märkten)
  • Kirchplatz (für die Dauer von Märkten)
  • Ludwigstraße ab Einmündung Klosterstraße/Kirchplatz
  • Oberes Tor
  • Oberer Torplatz
  • Poststraße bis Konrad-Adenauer-Platz
  • Altstadt
  • Kreuzsteinstraße (einschließlich Verbindungsweg zur Luitpoldstraße) bis Kreuzung Marienstraße
  • Luitpoldstraße bis Kreuzung Marienstraße
  • Bernhard-Lichtenberg-Platz
  • Sonnenplatz
  • Lorenzstraße (einschließlich Verbindungsweg zur Bismarckstraße) bis Einmündung Biengäßchen

 

Zu Fragen hinsichtlich der Regelungen in der Stadt Hof steht eine Telefonhotline unter der Nummer 09281/815 5000 zur Verfügung. Die Hotline ist über die Weihnachtstage wie folgt besetzt:

24.12.2020:8:00 bis 13:00 Uhr
27.12.2020:10:00 bis 16:00 Uhr
Sonst:
Montag – Donnerstag:8:00 bis 18:00 Uhr
Freitag:8:00 bis 16:00 Uhr
Samstag, Sonntag:10:00 bis 16:00 Uhr

2. Weiterführende Maßnahmen im Landkreis Hof:

(1) Mitarbeiter von Alten- und Pflegeheimen

Wie in der Allgemeinverfügung vom 11.12.2020 bereits geregelt, haben die Mitarbeiter von Alten- und Pflegeeinrichtungen wie auch Behinderteneinrichtungen grundsätzlich FFP2-Masken zu tragen.

 

(2) Spezielle Besuchs- und Schutzregelungen für Alten- und Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen sowie Kliniken

  • Der Besuch von Alten- und Pflegeheimen sowie vergleichbaren Einrichtungen bleibt gestattet.

Dabei gilt (wie bisher) Folgendes:

  • Besucher müssen einen negativen Schnelltest vorweisen.
  • Jeder Besucher sowie das Personal hat zu jeder Zeit innerhalb der Einrichtung eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Darüber hinaus (neu) wird die Besuchszeit auf maximal 90 Minuten pro Tag begrenzt.
  • Die Begleitung Sterbender sowie die Anwesenheit bei einer Geburt sind uneingeschränkt zulässig.

Bitte beachten Sie, dass die jeweiligen Heime von Ihrem Hausrecht Gebrauch machen können und ggf. Besuchsregelungen weiter einschränken können.

 

(3) Testung von Personal in Kliniken

  • Das Personal von Kliniken hat sich regelmäßig, mindestens einmal pro Woche, in der der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, einer Testung zu unterziehen. Die gleiche Regelung gilt ebenfalls für das Klinikum in der Stadt Hof.

Die Allgemeinverfügungen von Stadt und Landkreis Hof finden Sie hier:

Allgemeinverfügung Landkreis Hof 

Allgemeinverfügung Stadt Hof

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