9. Dezember 2021

Schutz vor Geflügelpest: Allgemeinverfügung gilt ab 9.12. im Landkreis Hof

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Hof zur Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz gegen die Geflügelpest

Um der weiteren Ausbreitung der Geflügelpest vorzubeugen, gilt in Bayern ein Verbot von Geflügel-Ausstellungen und -Märkten, ein Fütterungsverbot von Wildvögeln sowie eine Untersuchungspflicht bei Händlern. Auch das Landratsamt Hof hat am 08.12. eine entsprechende Allgemeinverfügung für das Gebiet des Landkreises Hof erlassen, die ab 9.12. gilt.

Die Regelungen und der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung sind hier nachzulesen:  Allgemeinverfuegung-Biosicherheitsmassnahmen-Gefluegelpest-Dez2021.pdf

 

Es gilt insbesondere Folgendes:

Im gesamten Landkreis Hof gilt ein allgemeines Fütterungsverbot für bestimmte Wildvögel (hierunter fallen: Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel; für weitere Details s. Allgemeinverfügung). Das bedeutet: Singvögel, die im Winter gerne etwa im Garten oder auf dem Balkon gefüttert werden, sind vom Fütterungsverbot ausgenommen sind. Wildvögel wie Enten, Gänse etc. hingegen sollen ausdrücklich NICHT gefüttert werden.

Für Halter (privat oder gewerblich) von Geflügel und/oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel (wie z.B. Hühner, Enten und Gänse) bis einschließlich 1.000 Tieren gilt:

Sie haben sicherzustellen, dass die Ställe oder sonstigen Standorte der Tiere gegen unbefugten Zutritt gesichert sind und diese von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegschutzkleidung betreten werden, die danach unverzüglich zu reinigen bzw. unschädlich zu entsorgen ist.

Auch nach jeder Einstallung oder Ausstallung des Geflügels müssen die dazu eingesetzten Gerätschaften, der Verladeplatz, Fahrzeuge sowie frei gewordene Ställe gereinigt und desinfiziert werden. Auch auf eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung ist zu achten und hierüber Aufzeichnungen zu machen. Der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtungen zur Aufbewahrung verendeter Tiere müssen nach jeder Abholung, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desinfiziert werden. Des Weiteren ist eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zum Wechseln und Ablegen der Kleidung und zur Desinfektion der Schuhe vorzuhalten.

Ausstellungen, Märkte und Schauen sowie Veranstaltungen ähnlicher Art, bei denen Geflügel und/oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel verkauft, gehandelt oder zur Schau gestellt werden, sind im Landkreis Hof verboten.

Für den Handel und die gewerbsmäßige Weitergabe von Geflügel und/oder in Gefangenschaft gehaltener Vögel müssen die Tiere längstens vier Tage vor der Abgabe klinisch tierärztlich oder, im Fall von Enten und Gänsen, virologisch nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit negativem Ergebnis auf das Vogelgrippevirus hin untersucht worden ist. Weitere Details auch dazu sind in der Allgemeinverfügung nachzulesen.

 

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9. Dezember 2021