Regelungen für Inzidenz über 50: Das gilt ab 31.08., in der Stadt Hof
Der 7-Tage-Inzidenzwert der Stadt Hof hat den Schwellenwert 50 seit 27.08. an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten. Daher gelten im Stadtgebiet zusätzlich zu den bestehenden Regelungen ab dem 31.08. auch diejenigen Regelungen der 13. BayIfSMV, die an eine Inzidenz zwischen 50 und 100 geknüpft sind.
Die Stadt Hof teilt in ihrer amtlichen Bekanntmachung folgende zusätzliche inzidenzabhängigen Regelungen für den Inzidenzwertebereich 50-100 mit (vollständiger Text der Bekanntmachung unter: https://www.hof.de/…/Bek_50_U-berschreitung_final-gez…)
1. Private Treffen/Allgemeine Kontaktbeschränkung:
Gemeinsamer Aufenthalt von Angehörigen des eigenen Hausstands mit Angehörigen zweier weiterer Hausstände ist gestattet. Die Gesamtzahl von zehn Personen darf dabei nicht überschritten werden (Kinder unter 14 Jahren sowie geimpfte und genesene Personen werden nicht gezählt).
2. Öffentliche und private Veranstaltungen, Feiern:
– Öffentliche Veranstaltungen aus besonderem Anlass und mit klar abgegrenztem und geladenem Personenkreis sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 25 Personen, unter freiem Himmel mit bis zu 50 Personen, jeweils einschließlich geimpfter oder genesener Personen, zulässig. Die Teilnehmer, die weder geimpft oder genesen sind, müssen über einen Testnachweis verfügen.
– Bei privaten Veranstaltungen aus besonderem Anlass (z.B. Geburtstags-, Hochzeits- oder Trauerfeiern, auch Vereinssitzungen) können zusätzlich zu den genannten Personengrenzen geimpfte oder genesene Personen teilnehmen.
3. Schulen:
Für Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte in den Grundschulen und der Grundschulstufe der Förderschulen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske auch nach der Einnahme des Sitz- oder Arbeitsplatzes.