8. Dezember 2023

Neue Verordnung regelt automatische Verlängerung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis

Eine neue Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine ist in Kraft getreten (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung – UkraineAufenthFGV).

Die Verordnung besagt u.a., dass Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG für Geflüchtete mit Ukraine-Kontext automatisch bis zum 04.03.2025 verlängert werden, wenn sie am 01.02.2024 noch gelten. „Ziel der Verordnung ist eine Vereinfachung, da ansonsten die Betroffenen alle innerhalb weniger Tage bei den Ausländerbehörden vorsprechen müssten“, erklärt Thomas Hertel, Leiter des Fachbereichs Ausländerwesen am Landratsamt Hof.

Die vorhandenen elektronischen Aufenthaltstitel behalten demgemäß ihre Gültigkeit bis 04.03.2025. Diese Information ist sowohl für die ukrainischen Geflüchteten sowie insbesondere auch für deren Arbeitgeber relevant. „Für alle ist es wichtig zu wissen, dass die Aufenthaltstitel automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert sind, auch wenn das bereits aufgedruckte Datum nicht extra verändert wird“, so Thomas Hertel. Aufgrund der nun geltenden automatischen Verlängerung soll eine Titelverlängerung durch die Behörden vor Ort nur noch in begründeten Ausnahmefällen durchgeführt werden.

Gemäß Mitteilung hat das Bundesministerium des Inneren (BMI) dafür Sorge getragen, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse automatisch im Ausländerzentralregister nachvollzogen wird. Eine händische Verlängerung durch die Ausländerbehörde sei in den meisten Fällen nicht erforderlich und soll laut BMI nur in Einzelfällen und bei Darlegung eines besonderen rechtlichen Grundes gewährt werden (z.B. Einreise in bestimmte nicht EU-Länder nur mit offensichtlich gültigem elektronischen Aufenthaltstitel). Für Reisen im Schengen-Raum wird eine entsprechende Lösung angestrebt, so dass sich die zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten über die tatsächliche Gültigkeit der Aufenthaltstitel informieren können.

Die Titelinhaber, aber auch andere Betroffene wie z.B. Arbeitgeber können sich über die Sachlage insbesondere über die Internetseite und die Applikation „Germany4Ukraine“ informieren: https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-de

zurück

8. Dezember 2023