11. Februar 2021

Neue Regelungen für Grenzgänger, Grenzpendler und Betriebe

Die Regionen entlang der Grenze zur Tschechischen Republik haben in Absprache mit dem Bayerischen Gesundheitsministerium entschieden, weitere Maßnahmen zu treffen, um die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Deshalb erlassen u. a. die Landkreise Cham, Neustadt a. d. Waldnaab, Tischenreuth, Wunsiedel sowie Stadt und Landkreis Hof eine gleichlautende Allgemeinverfügung.

Diese sieht insbesondere neue Regelungen für Grenzgänger und Grenzpendler in Betrieben vor. Hintergrund dessen sind die anhaltend hohen Inzidenzwerte in den Nachbarregionen.

Der wesentliche Inhalt der Allgemeinverfügung:

Für Grenzpendler gilt:

  1. Personen, die ihren Wohnsitz in einem Risikogebiet haben, das als Hochinzidenzgebiet ausgewiesen ist, sind verpflichtet, sich auf direktem Weg an ihre Arbeitsstelle sowie ihre Ausbildungs- oder Studienstätte in Stadt und Landkreis Hof zu begeben.
  2. Nach Beendigung der Arbeit bzw. Ausbildungs- oder Studienzeit sind die Grenzgänger verpflichtet die Stadt und den Landkreis Hof auf direktem Weg wieder zu verlassen.
  3. Während des Aufenthaltes in Stadt und Landkreis Hof ist den Grenzgängern ein Aufenthalt außerhalb des Betriebsgeländes der Arbeitsstätte, des Betriebsgeländes der Ausbildungsstätte oder des Schul- oder Hochschulgeländes nur gestattet, wenn dieser Aufenthalt im Rahmen der Arbeits-, Studien- oder Ausbildungstätigkeit zwingend erforderlich ist oder zur Vornahme eines Corona-Tests dient.
  4. Personen, die ihren Wohnsitz in Stadt oder Landkreis Hof und ihren Arbeitsplatz in einem Hochinzidenzgebiet haben, sind verpflichtet, sich nach jeder Einreise in das Hofer Land auf direktem Weg in ihre Wohnung zu begeben. Sie dürfen diese nur aus triftigen Gründen bzw. während der nächtlichen Ausgangssperre nur aus gewichtigen und unabweisbaren Gründen verlassen.

Für Betriebe gilt: 

  1. Betriebe, die regelmäßig gleichzeitig mehr als fünf Personen beschäftigen, die ihren Wohnsitz in einem Hochinzidenzgebiet haben, sind verpflichtet - soweit nicht bereits geschehen - ein betriebliches Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und umzusetzen.
  2. Das Schutz- und Hygienekonzept muss auch ein Testkonzept für alle Arbeitnehmer (nicht nur Grenzgänger) beinhalten.
  3. Betriebe, in denen Grenzgänger beschäftigt sind, werden beauftragt, den erforderlichen Testnachweis für die Stadt bzw. das Landratsamt Hof entgegenzunehmen und zu kontrollieren. Die Testnachweise sind mindestens 14 Tage aufzubewahren.

Mitarbeiter aus Tschechien müssen sich nach der neuen Einreise-Quarantäneverordnung des Freistaaten Bayern alle 48 Stunden testen lassen. Nur mit negativem Test können sie die Arbeit aufnehmen.

„Wir wollen die Bürgerinnen und Bürger im Hofer Land bestmöglich schützen. Die Fallzahlen der vergangenen Wochen zeigen, dass dazu ein wesentlicher Baustein ist, dass wir insbesondere die Beschäftigten in unseren Betrieben schützen und so die Ausbreitung des Virus eindämmen. Stadt und Landkreis Hof haben dazu bereits Maßnahmen ergriffen - unter anderem die Testmöglichkeiten im Hofer Land ausgeweitet sowie den Unternehmen kostenlose Schnelltests und entsprechende Schulungen zur Verfügung gestellt. Diese werden mittlerweile von über 400 Betrieben in Anspruch genommen. Dies ist wichtig und hilft. Die seitens des Bundes und des Freistaates angeordnete Testpflicht für Pendler aus Hochinzidenzgebieten ist eine weiterer Baustein. Durch unsere heutige Allgemeinverfügung, die alle Regionen entlang der tschechischen Grenze erlassen, werden die Maßnahmen des Bundes und des Freistaates unterstützt. Darüber hinaus laufen Gespräche zu nächsten anstehenden Schritten“, so Landrat Dr. Oliver Bär und Oberbürgermeisterin Eva Döhla.

Insbesondere gibt es Überlegungen auf Bundesebene, dass Tschechien zum Mutationsgebiet erklärt wird.

 

Die Allgemeinverfügung des Landkreises Hof finden Sie hier.

Die Verlängerung der Allgemeinverfügung finden Sie hier.

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11. Februar 2021