Neue Allgemeinverfügungen zur Geflügelpest-Prävention: Geflügelhandel im sogenannten Reisegewerbe nur noch nach Untersuchung möglich
Am morgigen Samstag, den 22. Oktober 2022, tritt eine neue Allgemeinverfügung im Landkreis Hof in Kraft. Diese legt fest, dass Geflügel im sogenannten Reisegewerbe nur noch dann verkauft werden dürfen, wenn die Tiere längstens vier Tage vor der Abgabe negativ auf das Virus der Geflügelpest untersucht wurden. D.h. auch auf den bereits genehmigten Ausstellungen darf kein Geflügel abgegeben werden. Ziel ist es, eine Einschleppung der Geflügelpest nach Bayern zu verhindern.
Anlass für die Allgemeinverfügungen ist das anhaltend schwere und weiterhin hochdynamische Geflügelpest-Geschehen in Europa und insbesondere auch in Norddeutschland, dessen weitere Ausbreitung über den überregionalen Handel mit Geflügel im Reisegewerbe unterbunden werden soll. Außerdem wurde eine aktuelle Verbringung von Hühnern und Enten aus einem von der Geflügelpest betroffenen Betrieb in Nordrhein-Westfalen (Landkreis Gütersloh) auch nach Bayern bekannt. Die zuständigen Kreisverwaltungsbehörden vor Ort haben umgehend die notwendigen Ermittlungen eingeleitet um den Verbleib der Tiere abzuklären und diese auf das Geflügelpestvirus zu untersuchen. Bislang konnte im Rahmen dieser Untersuchungen kein Fall von Geflügelpest bestätigt werden. Der letzte Fall der Geflügelpest in Bayern wurde in diesem Jahr im April bei einem Wildvogel amtlich festgestellt.
Die Geflügelhalterinnen und -halter sind deshalb dazu angehalten, ihre individuellen Biosicherheitsmaßnahmen regelmäßig zu überprüfen und auf strengste Betriebshygiene zu achten.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass Halterinnen und Halter von Geflügel in Bayern zur Meldung ihres Tierbestandes sowohl beim örtlich zuständigen Veterinäramt als auch bei der Bayerischen Tierseuchenkasse verpflichtet sind.
Um eine mögliche Einschleppung der Geflügelpest auch in die heimische Wildvogelpopulation rasch erkennen zu können, wird in Bayern das bewährte Wildvogelmonitoring konsequent weitergeführt. Gegebenenfalls erforderliche regionale Maßnahmen erfolgen auf Grundlage einer für Bayern entwickelten, zentralen Risikobewertung des LGL, welche fortlaufend an das aktuelle Geschehen angepasst wird.
Eine Ansteckung des Menschen mit dem Erreger über infizierte Vögel oder deren Ausscheidungen in Deutschland ist bislang nicht bekannt geworden. Dennoch sollten tote Vögel nicht angefasst und entsprechende Funde den lokalen Behörden gemeldet werden.
Die Allgemeinverfügung im Detail finden Sie hier.