15. April 2021

 Landkreis und Stadt Hof verlängern bzw. ändern Allgemeinverfügungen

Aufgrund der anhaltend hohen Inzidenzwerte in der Region hat der Landkreis Hof gemeinsam mit der Stadt Hof weitere Maßnahmen in der Pandemiebekämpfung gefasst und hat bzw. wird entsprechende Allgemeinverfügungen bis einschließlich 2. Mai verändern bzw. verlängern.

Dabei ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:

  1. Kindertageseinrichtungen

Kindertageseinrichtungen in Stadt und Landkreis Hof bleiben weiterhin geschlossen. Notbetreuungen werden aufrechterhalten.

Notbetreuungen dürfen ausschließlich von Kindern besucht werden, deren Erziehungsberechtigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten an einer Betreuung ihrer Kinder gehindert sind.

 

Zu den Bereichen der kritischen Infrastruktur zählen insbesondere alle Beschäftigten ohne Möglichkeit auf mobiles Arbeiten (Homeoffice) in Einrichtungen, die

  • der Gesundheitsversorgung (z.B. Krankenhäuser, (Zahn-) Arztpraxen, Apotheken, Gesundheitsämter, Rettungsdienst einschließlich Luftrettung, Tierärzte, Psychotherapeuten, Physio-, Ergotherapeuten, Hebammen, Impfzentren)
  • der Pflege (z.B. Altenpflege, Behindertenhilfe, Frauenunterstützungssystem),
  • der Kinder-und Jugendhilfe (inklusiv Notbetreuung in Kitas)
  • der Seelsorge in den Religionsgemeinschaften,
  • der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr und Katastrophenschutz) und der Bundeswehr,
  • der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), Not- und Entstörungsdienste (z.B. Aufzug)
  • der Lebensmittelversorgung (von der Produktion bis zum Verkauf),
  • der Versorgung mit Drogerieprodukten,
  • des Personen-und Güterverkehrs (z.B. Fernverkehr, Piloten und Fluglotsen),
  • Medien,
  • der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz (auch Rechtsberatung und -vertretung sowie die Notariate) und Verwaltung dienen,
  • Schulen (Notbetreuung und Unterricht) sowie
  • Bestatter / Friedhofspersonal
  • Sanitätshäuser / Gesundheitshandwerke / Medizinprodukte
  • Brief- und Paketpost
  • Reinigungspersonal, welches im Bereich der kritischen Infrastruktur tätig ist

 

Für diese Kinder ist ein Betreuungsangebot zur Verfügung zu stellen.

Voraussetzung ist außerdem, dass kein anderer Erziehungsberechtigter verfügbar ist, um die Betreuung zu übernehmen.

Bei Alleinerziehenden genügt es, wenn der alleinerziehende Elternteil zu genannten Gruppen gehört.

 

In den Bereichen Gesundheitsversorgung, der Pflege sowie der Kinder- und Jugendhilfe kann vor Ort eine Einzelfallentscheidung getroffen werden.

 

  1. Schulen

An allen Schulen in Stadt und Landkreis Hof findet weiterhin Distanzunterricht statt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Schulen zur sonderpädagogischen Förderung. Notfallbetreuungen werden weiterhin sichergestellt. Grundsätzlich sollen ausschließlich Kinder die Notbetreuung in Anspruch nehmen, deren Erziehungsberechtigte in Bereichen der kritischen Infrastruktur tätig sind (siehe auch Punkt 1.) Vor Ort können Einzelfallentscheidungen getroffen werden in Bezug auf Größe und Art der Notbetreuung sowie Testpflicht.

Kinder, die ohne vorherigen Schulbesuch im Hort betreut werden, unterliegen der Testpflicht.

 

Unaufschiebbare Prüfungen von Abschlussklassen können in Präsenzform mit einem Abstand der Prüflinge von mindestens 1,5 m durchgeführt werden. Die Schulleitungen entscheiden hierüber in Eigenverantwortung.

 

  1. FFP2-Maskenpflicht bei körpernahen Dienstleistungen

Für Personal bei körpernahen Berufen gilt eine FFP2-Maskenpflicht, so lange eine Dienstleistung durchgeführt wird, bei der der Kunde auf Grund der Art der Dienstleistung keine FFP2-Maske tragen kann (beispielsweise Gesichts- oder Bartpflege).

Darüber hinaus gilt für das Personal auch bei Vorhandensein von transparenten oder sonstigen Schutzwänden Maskenpflicht. Soweit möglich, soll eine FFP2-Maske verwendet werden.

 

  1. Desinfektion in Handel- und Dienstleistungsbetrieben

Derzeit geöffnete Handels- und Dienstleistungsbetriebe haben sicherzustellen, dass Einkaufswagen oder Körbe durch die Bereitstellung von Desinfektionsmöglichkeiten vom Kunden selbst desinfiziert werden können. Alternativ kann die Desinfektion durch Mitarbeiter des Geschäftes durchgeführt werden.

 

Die Allgemeinverfügung tritt am Samstag, den 17. April 2021 in Kraft und gilt bis einschließlich Sonntag, den 2. Mai 2021.

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15. April 2021