27. März 2018

Kostenfreiheit des Schulweges

Für viele Schülerinnen und Schüler und deren Eltern stellt sich jetzt die Frage, welche weiterführende Schule sie ab dem Schuljahr 2018/19 besuchen werden. Für den Weg zur neuen Schule besteht unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Beförderung bzw. auf Erstattung der notwendigen Beförderungskosten. Dabei gilt grundsätzlich Folgendes:

Kostenfreiheit des Schulweges kann grundsätzlich nur gewährt werden, wenn die nächstgelegene Schule besucht wird. Das ist diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Maßgeblich sind dabei die Kosten, die für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstehen. Sollte eine Aufnahme bei der nächstgelegenen Schule nicht möglich sein, wird eine schriftliche Ablehnung benötigt, damit möglicherweise die Fahrtkosten zu der dann nächstgelegenen Schule übernommen werden können.

Anträge zur Schülerbeförderung und Schulanmeldung können auch online über die Homepage der entsprechenden Schule oder hier: Antrag zur Schülerbeförderung,  ausgefüllt werden.

Schüler, die im Landkreis Hof wohnen, können sich bei Fragen zur Beförderung zu weiterführenden Schulen gerne an Frau Busch (Zimmer 228, Telefon: 09281/57-253) oder Herrn Gottwald (Zimmer 228, Telefon: 09281/57-252) im Landratsamt Hof wenden. Schüler, die in der kreisfreien Stadt Hof wohnen, erhalten bei Herrn Wellhöfer in der Stadtverwaltung Hof (Telefon: 09281/815-1713) entsprechende Auskunft.

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27. März 2018