Regelungen für Inzidenz über 35: Das gilt ab 30.08. in der Stadt Hof
Da der Inzidenzwert der Stadt Hof an drei Tagen in Folge über dem Schwellenwert 35 lag, gelten ab 30.08. andere Regelungen als im Landkreis Hof, dessen Inzidenz unter 35 liegt.
Die Stadt Hof weist in ihrer amtlichen Bekanntmachung insbesondere auf folgende inzidenzabhängigen Regelungen hin, die ab 30.08. im Stadtgebiet gelten (die genannten Testnachweise verstehen sich jeweils als Testnachweise nach Maßgabe von § 4 der 13. BayIfSMV):
1. Öffentliche und private Veranstaltungen, Feiern: Teilnehmer bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen über einen Testnachweis verfügen.
2. Besuch von Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen: Besuchern darf nur Zutritt gewährt werden, wenn sie einen Testnachweis vorlegen.
3. Sport: In geschlossenen Räumen ist Sport nur mit Testnachweis nach § 4 der 13. BayIfSMV erlaubt, unter freiem Himmel ist die Sportausübung ohne Testnachweis gestattet. Auch die Besucher bei Sportveranstaltungen in geschlossenen Räumen müssen einen Testnachweis vorlegen.
4. Freizeiteinrichtungen: Bei Angeboten in geschlossenen Räumen von Freizeitparks, Indoorspielplätzen und vergleichbaren ortsfesten Freizeiteinrichtungen, Badeanstalten, Hotelschwimmbädern, Saunen, Spielhallen und Wettannahmestellen müssen die Besucher einen Testnachweis vorlegen.
5. Handels- und Dienstleistungsbetriebe bzw. körpernahe Dienstleistungen: Kunden haben für körpernahe Dienstleistungen in geschlossenen Räumen einen Testnachweis vorzulegen.
6. Gastronomie: Gäste in geschlossenen Räumen bedürfen eines Testnachweises.
7. Beherbergung: Gäste bedürfen bei der Ankunft und zusätzlich für jede weiteren 72 Stunden des Aufenthalts eines Testnachweises.
8. Hochschulen: Teilnehmer an Präsenzveranstaltungen müssen zwei Mal wöchentlich einen Testnachweis erbringen; soweit Tests in der Hochschule vorgenommen werden, gilt § 20 Abs. 2 Satz 2 und 3 der 13. BayIfSMV entsprechend.
9. Kultur: Der Besuch von kulturellen Veranstaltungen in geschlossenen Räumen von Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos und sonst dafür geeigneten Örtlichkeiten ist nur mit Vorlage eines Testnachweises möglich.
Hinweis zu den Testnachweisen: Es ist ein schriftliches oder elektronisches negatives Testergebnis
a. eines PCR-Tests, PoC-PCR-Tests oder eines Tests mittels weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, der vor höchstens 48 Stunden durchgeführt wurde,
b. eines POC-Antigentests, der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, oder
c. eines vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassenen, unter Aufsicht vorgenommenen Antigentests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests), der vor höchstens 24 Stunden durchgeführt wurde, nachzuweisen, das den Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmeV) entspricht.
Ausgenommen von der Notwendigkeit der Vorlage eines Testnachweises sind
a. asymptomatische Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises (geimpfte Personen) oder Genesenennachweises (genesene Personen) sind,
b. Kinder bis zum sechsten Geburtstag und
c. Schülerinnen und Schüler, die regelmäßigen Testungen im Rahmen des Schulbesuchs
Der vollständige Text der amtlichen Bekanntmachung ist nachzulesen unter: (Microsoft Word – Bek_35_Überschreitung_final-08-2021.docx) (hof.de)