Inzidenz im Landkreis fünf aufeinanderfolgende Tage unter 50: Lockerungen ab Freitag
Der 7-Tage-Inzidenzwert des Landkreises Hof liegt heute, 09.06., gemäß RKI bei 25,3. Damit hat der Landkreis Hof an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 50 unterschritten und es sind ab Freitag, 11.06., weitere Lockerungen gemäß der 13. BayIfSMV möglich.
Das bedeutet, dass ab Freitag im Landkreis die gleichen Regelungen gelten wie bereits seit Montag in der Stadt Hof. Auf unserer Website können Sie sich einen Überblick über die wichtigsten in Stadt und Landkreis Hof geltenden Maßnahmen verschaffen unter: https://www.landkreis-hof.de/aktuelle-regelungen.
Welche Maßnahmen im Detail gelten, ist in der Verordnung nachzulesen unter https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-384.
Die Lockerungen ab Freitag betreffen zu weiten Teilen wegfallende Testpflichten, etwa für Gastronomie und Hotellerie, Alten- und Pflegeheime, Freizeiteinrichtungen, kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Sportausübung, geplante öffentliche und private Veranstaltungen aus besonderem Anlass (z.B. Geburtstags-, Hochzeitsfeiern, Beerdigungen, Vereinssitzungen etc.) etc.
Auch die Schulen im Stadtgebiet von Naila gehen ab Freitag in den Präsenzbetrieb gemäß der BayIfSMV wie die übrigen Schulen im Landkreis.
Außerdem ändert sich z.B. Folgendes:
– Allgemeine Kontaktbeschränkung: Es dürfen sich Gruppen von bis zu 10 Personen treffen, die Anzahl der Hausstände spielt keine Rolle mehr. Geimpfte und Genesene werden nicht gezählt und dürfen hinzukommen.
– Kitas: Kinderbetreuungseinrichtungen können zum Regelbetrieb zurückkehren.
– Alten- und Pflegeheime: Testpflicht für Besucher entfällt (bitte auch die Regelungen der Heime beachten).
– Sportausübung: Sport jeder Art ist ohne Personenbegrenzung gestattet.
– Hotels: Gäste von Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben müssen nicht mehr alle 48 Stunden einen Testnachweis erbringen, sondern nur noch einmalig bei der Anreise.
– Feiern und Veranstaltungen: Bei den sog. „geplanten öffentlichen und privaten Veranstaltungen aus besonderem Anlass“ (Hochzeiten, Beerdigungen, Vereinssitzungen etc.) erhöht sich die Anzahl der zulässigen Personen. Es sind dann draußen bis zu 100 Personen (bisher 50), drinnen bis zu 50 Personen (bisher 25) möglich (zuzüglich Geimpfte und Genese nach Vorgabe des Bundesrechts).
Die bayerische Verordnung gilt unmittelbar, weitere Allgemeinverfügungen sind durch die Kreisverwaltungsbehörden und kreisfreien Städte nicht mehr zu erlassen.