Umweltschutz 44. BImSchV
Umweltschutz 44. BImSchV
Für Sie zuständig:
Sandro Hopperdietzel
Telefon: 09281 57-420
Telefax: 09281 57-481
E-Mail: sandro.hopperdietzel@landkreis-hof.de
Fachbereich: 403
Raum Nr.: 229
Formulare:
Merkblätter:
Am 20. Juni 2019 ist die 44. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) in Kraft getreten. Sie dient der Umsetzung der EU-Richtlinie 2015/2193 vom 25. November 2015 (MCP-Richtlinie) zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen.
Die 44. BImSchV legt unter anderem Registrierungs-, Dokumentations- und Messpflichten sowie neue und zum Teil strengere Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe wie Kohlenmonoxid, Schwefeloxide, Stickstoffoxide, Staub und Formaldehyd fest.
Sie gilt ohne weitere Anordnung der Immissionsschutzbehörde direkt für den Anlagenbetreiber und ist anzuwenden, wenn die betriebene Anlage unter den Anwendungsbereich des § 1 der 44. BImSchV fällt.
Mit wenigen Ausnahmen umfasst ihr Geltungsbereich alle Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 1 MW bis zu 50 MW. Bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gilt die 44. BImSchV jedoch bereits ab einer Leistung von weniger als 1 MW.
Unter § 1 Abs. 2 der 44. BImSchV sind die Anlagen aufgelistet, die nicht unter diese Verordnung fallen.
Alle neuen Anlagen, die unter die Regelungen der 44. BImSchV fallen, sind vor der Inbetriebnahme beim Landratsamt Hof mit den in Anlage 1 der 44. BImSchV aufgelisteten Informationen anzuzeigen.
Bestehende Feuerungsanlagen müssen bis zum 1. Dezember 2023 angezeigt werden. Eine bestehende Feuerungsanlage im Sinne der 44. BImSchV ist eine Feuerungsanlage, die
- vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde oder
- für die vor dem 19. Dezember 2017 nach § 4 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eine Genehmigung erteilt wurde, sofern die Anlage spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurde.
Zusätzlich anzuzeigen ist jede emissionsrelevante Änderung (z. B. Brennstoffumstellung, Kesselaustausch, Änderung der Feuerungswärmeleistung) sowie ein Betreiberwechsel oder die Stilllegung einer Anlage.
Gemäß § 36 Abs. 1 der 44. BImSchV hat das Landratsamt Hof als zuständige Behörde ein Register mit Informationen über jede zu registrierende Feuerungsanlage in einem sogenannten Anlagenregister zu führen und zudem die im Register enthaltenen Informationen öffentlich zugänglich zu machen.
Das Anlagenregister des Landratsamtes Hof kann hier eingesehen werden (pdf-Datei).
Für die Anzeige der Neu- oder Bestandsanlage können Sie dieses Formular verwenden (Excel-Datei).
Das ausgefüllte Anzeigeformular senden Sie bitte an poststelle@landkreis-hof.de.