Jugendgerichtshilfe
Jugendgerichtshilfe
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Wer oder was ist die Jugendgerichtshilfe?
- In jedem Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist die Jugendgerichtshilfe (JGH) beteiligt. Grundlage für ein Strafverfahren gegen junge Menschen ist das Jugendgerichtsgesetz (JGG).
- Die Jugendgerichtshilfe ist nach § 52 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII in Verbindung mit §§ 38 und 50 Jugendgerichtsgesetz (JGG) verpflichtet, bei (Ermittlungs-) Verfahren gegen Jugendliche ab 14 Jahren und Heranwachsende zwischen 18 Jahren und der Vollendung des 21. Lebensjahres mitzuwirken.
- Die Jugendgerichtshilfe ist unabhängig von Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht.
- Die Jugendgerichtshilfe wird frühzeitig von der Polizei über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens informiert.
Für wen ist die Jugendgerichtshilfe zuständig?
Wichtig für die Ermittlung ist das Alter zum Zeitpunkt der Straftat:
- 14 – 17 Jahre; Jugendliche/r: Anwendung des Jugendstrafrechts
- 18 – 20 Jahre; Heranwachsende/r: im Einzelfall wird geprüft und entschieden, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht Anwendung finden soll
Was macht die Jugendgerichtshilfe?
Information und Beratung
- über den Ablauf des Ermittlungs- und Jugendgerichtsverfahrens
- die möglichen Folgen der Straftat
- verschiedene Hilfsangebote nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz
Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft und das Jugendgericht über
- die persönliche Lebensgeschichte und die aktuelle familiäre, wirtschaftliche und soziale Lebenssituation sowie über eine mögliche Schutzbedürftigkeit des jungen Menschen
- Zukunftsperspektiven
- Hintergründe der Straftat
- bisher geleistete oder aktuell geleistete Jugendhilfemaßnahmen
Unterstützung
- des jungen Menschen während des Ermittlungsverfahrens und des Jugendgerichtsverfahrens
- der Staatsanwaltschaft bei der Entscheidung zur Anklageerhebung oder Einstellung des Verfahrens durch Berichterstattung im Ermittlungsverfahren
- des Jugendgerichts bei der Entscheidungsfindung durch Ahndungsvorschlag
- des Jugendgerichts bei der Entscheidungsfindung, ob eine Verurteilung nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht in Frage kommt
Zusammenarbeit
- bei Weisungen und Auflagen mit der Gruppe Jugendhilfe Hochfranken gGmbH, die Arbeitsstunden vermittelt und Betreuungsweisungen durchführt
- bei einer Jugendstrafe und insbesondere in der Bewährungszeit mit den zuständigen Einrichtungen wie Justizvollzugsanstalt und Bewährungshilfe