Lagerung wassergefährdender Stoffe
Lagerung wassergefährdender Stoffe
(z. B. Heizöl)
Für Sie zuständig:
Lena Steger
Telefon: 09281 57-342
Telefax: 09281 57-481
E-Mail: lena.steger@landkreis-hof.de
Fachbereich: 403
Raum Nr.: 229
Merkblätter:
Merkblatt_Heizölverbraucheranlagen
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Erläuterungen:
Eine Heizölverbraucheranlage besteht aus:
- Lagerbehälter
- Leckanzeigegerät
- Überfüllsicherung
- Ölstandsanzeiger
- Lüftungseinrichtungen
- Rohrleitungen
- Auffangvorrichtung.
Betreiberpflicht ist vor allem die regelmäßige Sichtprüfung auf Schäden und deren unverzügliche Behebung durch einen Fachbetrieb. Anzeigepflichtig sind die Errichtung, wesentliche Änderung und Stilllegung von
- allen unterirdischen Anlagen,
- allen Anlagen in einem Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet sowie
- von oberirdischen Anlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr 1.000 Litern.
Die Prüfpflicht durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen nach § 18 der Anlagenverordnung besteht für
- alle unterirdischen Anlagen,
- alle oberirdischen Anlagen in einem Wasser- oder Heilquellenschutzgebiet ab 1.000 Liter sowie
- für alle oberirdischen Anlagen außerhalb von Wasser- oder Heilquellenschutzgebieten mit einem Fassungsvolumen von mehr als 10.000 Litern.
Die Fachbetriebspflicht (nach § 19 l WHG) besteht für fast alle Tätigkeiten (Instandsetzung, Mängelbeseitigung usw.) an Heizölverbraucheranlagen. Tätigkeiten, die nicht durch einen Fachbetrieb ausgeführt werden müssen, sind vor allem:
- alle Tätigkeiten an Heizölverbraucheranlangen der Gefährdungsstufe A (Fassungsvermögen < 1.000 Litern) sowie
- Tätigkeiten an Anlagen, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlage haben (z. B. Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern dies keine Schutzvorkehrungen sind).