Fahrerlaubnis – Ausnahme vom Mindestalter
Ausnahme vom Mindestalter (Fahrerlaubnisse)
Für Sie zuständig:
Yannick Strößner
Fachbereichsleiter
Telefon: 09281 57-208
Telefax: 09281 57-466
E-Mail: yannick.stroessner@landkreis-hof.de
Fachbereich: 202
Raum Nr.: U82
Merkblätter:
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Hinweise zur Festsetzung finden Sie hier.
Detailkarten M 1 : 2.500: Nr. 1 – Nr. 2 – Nr. 3 – Nr. 4 – Nr. 5 – Nr. 6 – Nr. 7 – Nr. 8 – Nr. 9 – Nr. 10
Detailkarten M 1 : 2.500: Nr. 1 – Nr. 2 – Nr. 3 – Nr. 4 – Nr. 5 – Nr. 6 – Nr. 7 – Nr. 8 – Nr. 9 – Nr. 10
Übersicht M 1 : 25.000: Karte 1 – Karte 2
Detailkarten M 1 : 2.500: Karte 1 – Karte 2 – Karte 3 – Karte 4
Hinweis:
Gemäß § 10 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) darf niemand vor Vollendung der Mindestaltergrenzen ein Kraftfahrzeug führen. Von dieser Grundsatzregelung abweichend räumt § 74 Abs. 2 FeV den Verwaltungsbehörden die Möglichkeit ein, in Einzelfällen vom gesetzlichen Mindestaltererfordernis für Kraftfahrzeugführer zu befreien. § 74 Abs. 2 FeV ist als Ausnahmeregelung gegenüber der in § 10 FeV getroffenen Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, nach der der Jugendliche unter einer bestimmten Altersgrenze von der Teilnahme am Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sein soll, eng auszulegen.
Um die als Ausnahme vorgesehene Befreiung vom gesetzlichen Alterserfordernis auf besonders gelagerte Einzelfälle zu beschränken, muss neben der für alle Führerscheinbewerber und Führerscheininhaber zu fordernden körperlichen, geistigen und charakterlichen Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als weitere Rechtsvoraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ein unabweisbares Bedürfnis zur vorzeitigen Zulassung gegeben sein. Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht kein Rechtsanspruch.
Bei der Auslegung des § 10 FeV ist davon auszugehen, dass das vorgeschriebene Mindestalter nicht unterschritten werden darf. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass grundsätzlich bestehende gesetzliche Verbote im Ausnahmewege nicht in einer Vielzahl von Fällen umgangen werden.
Die altersmäßige Begrenzung für den Erwerb einer Fahrerlaubnis dient dem Schutz der Allgemeinheit und ist somit ein Unterfall des allgemeinen Sicherheitsrechts. Für Sie bedeutet dies, dass eine Ausnahmegenehmigung nur dann erteilt werden kann, wenn sich Ihre Situation erheblich von anderen möglichen Antragstellern abhebt. Ein Hinweis auf z.B. schlechte Busverbindungen und dass Wartezeiten, jeweils täglich bis zu zweieinhalb Stunden entstehen, reicht deshalb nicht aus, da gerade im ländlichen Raum dieses Problem auf eine Vielzahl von möglichen Bewerbern zutrifft. Ein Genehmigung würde zu einer dem Sinn und Zweck des § 10 FeV widersprechenden Handhabung führen. Auch obliegt es in der Regel im Rahmen des Sorgerechts den Eltern selbst, im Wege der Organisation des täglichen Ablaufs des Lebens geeignete Regeln für die Bewältigung der erforderlichen Fahrten Ihrer Kinder zu finden.
Der Ausnahmeantrag zur Befreiung vom gesetzlichen Mindestalter ist nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr gebührenpflichtig, diese Gebühren werden auch bei Ablehnung Ihres Antrages fällig.
Ausnahmegenehmigungen für Fahrten zur Schule sind grundsätzlich nicht genehmigungsfähig; Fahrten zur Berufsschule können im Einzelfall bewilligt werden, sofern die Notwendigkeit festgestellt wird. Hierzu sind entsprechende Unterlagen (z. B. ein von der Berufsschule bestätigter Stundenplan) dem Antrag beizufügen.
Entstehende Kosten:
Kosten beim Landratsamt Hof 75,00 €
Kosten für die medizinisch-psychologische Untersuchung ca. 300,00 €