Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche

Für Sie zuständig:

Kinder und Jugendliche haben gegenüber dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe (Jugendamt) einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und sie deshalb nicht voll am Leben in der Gesellschaft teilhaben können.

Für körperlich oder geistig behinderte Kinder und Jugendliche ist hingegen nicht das Jugendamt, sondern der Träger der Sozialhilfe (Bezirk) zuständig. 

zurück