Betreuungsstelle
Betreuungsstelle
Für Sie zuständig:
Herr M. Brucker
Zuständig für die Gemeinden Helmbrechts, Konradsreuth, Leupoldsgrün, Naila, Schauenstein und Schwarzenbach a. Wald.
Telefon: 09281 57-250
Telefax: 09281 57-11-250
E-Mail: betreuungsstelle@landkreis-hof.de
Fachbereich: 302
Raum Nr.: N12
Frau Malecki
(zugleich Gleichstellungsbeauftragte des Landratsamtes Hof)
Zuständig für die Gemeinden Bad Steben, Berg, Feilitzsch, Gattendorf, Geroldsgrün, Issigau, Köditz, Lichtenberg, Regnitzlosau, Töpen und Trogen.
Telefon: 09281 57-494
Telefax: 09281 57-11-494
E-Mail: betreuungsstelle@landkreis-hof.de / gleichstellung@landkreis-hof.de
Fachbereich: 302
Raum Nr.: N12
Herr Herrmann
Zuständig für die Gemeinden Döhlau, Oberkotzau, Rehau, Schwarzenbach a. d. Saale, Selbitz und Weißdorf.
Telefon: 09281 57-464
Telefax: 09281 57-11-464
E-Mail: betreuungsstelle@landkreis-hof.de
Fachbereich: 302
Raum Nr.: N09
Frau Kuhn
Zuständig für die Gemeinden Münchberg, Sparneck, Stammbach und Zell im Fichtelgebirge.
Telefon: 09281 57-560
Telefax: 09281 57-11-560
E-Mail: betreuungsstelle@landkreis-hof.de
Fachbereich: 302
Raum Nr.: N09
Formulare:
Merkblätter:
Informationen zur Reform des Betreuungsrechtes zum 01.01.2023
Die Betreuungsstelle des Landkreises Hof informiert.
Zum 1. Januar 2023 trat die Reform des Betreuungsrechts in Kraft.
Das Betreuungsrecht wurde grundlegend angepasst. Es betrifft Erwachsene, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht oder nur begrenzt besorgen können.
Zu den Neuerungen gehören insbesondere die folgenden Punkte:
- Notvertretungsrecht für Ehegatten
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wird das Bürgerliche Gesetzbuch um ein beschränktes Recht der Ehegatten auf gegenseitige Vertretung in Angelegenheiten der Gesundheitssorge ergänzt. Das in § 1358 BGB geregelte Vertretungsrecht greift, wenn ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge nicht mehr besorgen kann. Es bezieht sich insbesondere auf die Einwilligung in ärztliche Eingriffe und den Abschluss von Behandlungsverträgen. Das Notvertretungsrecht ist zeitlich begrenzt auf maximal sechs Monate. Das Ehegattennotvertretungsrecht ist nachrangig zu einer bestehenden Betreuung oder Vorsorgevollmacht.
- Stärkung der Selbstbestimmung betreuter Menschen
Das neue Betreuungsrecht stärkt die Selbstbestimmung unterstützungsbedürftiger Menschen. Es trägt damit den Vorgaben von Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention Rechnung.
3. Sicherung der Qualität der beruflichen Betreuung
Das neue Betreuungsrecht sichert und verbessert die Qualität der beruflichen Betreuung. Dazu knüpft es den Zugang zum Betreuerberuf an bestimmte Voraussetzungen.
4. Anbindung ehrenamtlicher Betreuer an Betreuungsvereine
Das neue Betreuungsrecht stärkt die Anbindung von ehrenamtlichen Betreuern an Betreuungsvereine. Ehrenamtliche Betreuer können künftig mit einem anerkannten Betreuungsverein eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung abschließen. Ehrenamtliche Betreuer ohne familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zum Betreuten dürfen in der Regel nur bestellt werden, wenn sie eine solche Vereinbarung nachweisen. Durch diese Neuerungen soll sichergestellt werden, dass sie eine konstante kompetente Beratung und Unterstützung erfahren.
Auf der Internetseite des BMJ (www.bmj.de/betreuungsrecht) finden Sie umfangreiche Informationen, wie u.a. FAQs, Kampagnenclip „Gemeinsam. Auf meinem Weg.“ sowie Informationspapiere zur Reform des Betreuungsrechts.
Bei weiteren Fragen nehmen Sie bitte Kontakt mit den Kollegen/den Kolleginnen der Betreuungsstelle auf.
Hinweis: Das neue Instrument der erweiterten Unterstützung nach § 11 Absatz 3 und 4 Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) gilt nicht für den Landkreis Hof.