9. Dezember 2020

Corona-Maßnahmen ab 9. Dezember 2020

Das Corona-Sonderkabinett hat über weitere einschränkende Maßnahmen in Bayern beraten und ein 10-Punkte-Programm beschlossen. Ab Mittwoch, den 9. Dezember 2020 bis zum 5. Januar gilt folgendes:

1. Bayern ruft erneut den Katastrophenfall aus

2. Es gelten folgende Ausgangsbeschränkungen:

Landesweite Ausgangsbeschränkung
Es gilt eine landesweite Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der Wohnung ist daher nur noch mit triftigen Gründen möglich. Zu den triftigen Gründen gehören insbesondere:

  • die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,
  • die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden,
  • Versorgungsgänge, der Einkauf und Besuch von Dienstleistungsbetrieben in dem nach § 12 10. BayIfSMV zulässigem Ausmaß (Friseur, Weihnachtsbesorgungen)
  • der Besuch eines anderen Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht),
  • der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen im Rahmen der Kontaktbeschränkungen
  • die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen im Rahmen der Kontaktbeschränkungen,
  • die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engstem Familienkreis,
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine, mit dem eigenen Hausstand und mit einem anderen Hausstand, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt 5 Personen nicht überschritten wird.
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren,
  • der Besuch von Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen und sonstiger Ausbildungsstätten sowie Teilnahme an Prüfungen
  • Behördengänge,
  • die Teilnahme an Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften und
  • die Teilnahme an zulässigen Versammlungen nach dem BayVersG.

Sonderregelung Weihnachten
Nur für die Zeit vom 23. bis 26. Dezember gilt in ganz Bayern eine gelockerte Kontaktbeschränkung. Während der vier Tage ist der gemeinsame Aufenthalt mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und weiteren Personen erlaubt, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens zehn Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht)

Für die Zeit ab dem 27. Dezember und damit ausdrücklich auch für Silvester und Neujahr gelten dagegen keine Sonderregelungen.

 

Erweiterte Ausgangssperre in Hotspots
In Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von mehr als 200 gilt darüber hinaus:

Zwischen 21 Uhr und 5 Uhr früh gilt eine erweiterte Ausgangssperre. Das Verlassen der Wohnung ist während dieser Zeit nur aus folgenden Gründen zulässig:

  • die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke,
  • medizinische und veterinärmedizinische Notfälle oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen,
  • die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
  • unaufschiebbare Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger,
  • die Begleitung Sterbender,
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren,
  • ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.
  • An den Weihnachtstagen 24. - 26. Dezember gilt als Ausnahmegrund auch die Teilnahme an einem Gottesdienst (insb. Christmette).

Fahrschulunterricht in Präsenzform und Musikschulunterricht ist untersagt.

3. Von der 1. bis zur 7. Jahrgangsstufe wird an allen Schulen und in den Förderschulen sowie in FOS/BOS generell der Präsenzunterricht beibehalten.

Ab der Jahrgangsstufe 8 gilt Wechselunterricht. Ausnahmen gelten nur für das letzte Schuljahr der jeweiligen Schulart.

Distanzunterricht gilt an allen beruflichen Schulen. Dies gilt ebenfalls in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von mehr als 200 ab Jahrgangsstufe 8 (Ausnahmen hier: das letzte Schuljahr der jeweiligen Schulart und Förderschulen).

4. Bei den Handels- und Dienstleistungsbetrieben werden verstärkt Kontrollen durchgeführt, insbesondere mit Blick auf die Einhaltung des Mindestabstands, der zulässigen Kunden pro 10 bzw. 20 qm Verkaufsfläche sowie der Maskenpflicht.

5. Landesweit besteht bei allen Gottesdiensten künftig auch am Platz Maskenpflicht sowie ein Gesangsverbot. Durchgängige Maskenpflicht besteht künftig für alle Beteiligten auch bei sämtlichen Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz. Großveranstaltungen sind untersagt.

6. Die Abgabe von alkoholischen Getränken an der Tankstelle und durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste ist in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr untersagt. Der Konsum von Alkohol ist auf von der Kreisverwaltungsbehörde festzulegenden Flächen in Innenstädten und sonstigen Orten unter freiem Himmel untersagt. Im Landkreis Hof wurden bisher keine Flächen festgelegt.

7. In der Einreisequarantäneverordnung werden ab dem 9. Dezember die Erleichterungen für den sog. kleinen Grenzverkehr gestrichen, die es bisher jedem ermöglichte, bis zu 24 Stunden test- und quarantänefrei ins Ausland oder aus dem Ausland nach Deutschland zu reisen. Die Staatsregierung beabsichtigt, diese gerade für die Grenzregion wichtige Bestimmung wieder in Kraft setzen zu können, sobald es das Infektionsgeschehen zulässt. Die Verordnung wird im Übrigen bis zum 5. Januar verlängert. Die Regelungen insbesondere für Grenzpendler und Grenzgänger einschließlich Schule und Ausbildung bleiben unberührt. Der Besuch der Großeltern wird als weitere Ausnahme den Besuchen von Verwandten ersten Grades gleichgestellt.

8. Für Altenheime und Seniorenresidenzen, Pflege- und Behinderteneinrichtungen gilt:

  • Jeder Bewohner darf höchstens einen Besucher pro Tag empfangen.
  • Als Besucher wird nur zugelassen, wer einen aktuellen negativen Coronatest nachweisen kann (insbesondere Schnelltests).
  • Das Betreten der Einrichtungen durch Besucher ist nur mit einer FFP2-Maske erlaubt.
  • Alle Beschäftigten der Einrichtungen haben sich in regelmäßigen Abständen, mindestens zweimal wöchentlich, einem Coronatest zu unterziehen.
  • Die Begleitung Sterbender ist jederzeit zulässig.

Die Staatsregierung bekräftigt hierzu ihren Beschluss vom 1. Dezember, wonach in den Wintermonaten jede Woche jeweils ein Besucher eines Bewohners eines vollstationären Pflegeheimes und eines Behindertenwohnheimes eine FFP2-Maske erhält. Dafür stellt der Freistaat rund 2 Mio. Masken aus dem Pandemiezentrallager zur Verfügung.

Patienten bzw. Bewohner der genannten Einrichtungen sollen in andere geeignete Einrichtungen verlegt werden, um das Infektionsgeschehens bestmöglich einzudämmen.

9. Der Ministerrat betont nochmals ausdrücklich die Pflicht der Gesundheitsämter jedes Landkreises oder kreisfreien Stadt, eine vollständige Nachverfolgung von Infektionsketten sicherzustellen. Sobald sich abzeichnet, dass das nicht mehr gewährleistet werden kann, sind die Gesundheitsämter verpflichtet, um personelle Verstärkung etwa durch Kräfte von Polizei und Bundeswehr zu ersuchen. Die Gesundheitsämter werden verpflichtet, umgehend bayernweit einheitlich das digitale Programm „SORMAS“ zum Pandemiemanagement und zur Kontaktnachverfolgung zu verwenden.

Um einen besseren Überblick über das Infektionsgeschehen zu erhalten, haben die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Rahmen der zur Verfügung stehenden Testkapazitäten freiwillige Reihentestungen insbesondere in Einrichtungen mit vulnerablen Personen (z. B. Alten- und Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen, Krankenhäuser) und Schulen durchzuführen und anzubieten.

Die Verpflichtung der Kreisverwaltungsbehörden, bei einer Inzidenz von mehr als 300 ihrerseits über nochmals weitergehende Maßnahmen zu befinden, bleibt unberührt. Gerade wenn es zu örtlich nicht kontrollierten Infektionsausbrüchen kommt, stehen die Behörden vor Ort in besonderer Verantwortung, alles zum Schutz ihrer Bevölkerung nötige zu veranlassen.

10. Bei jedem staatlichen Dienstposten, der mindestens zu 50 % für Homeoffice geeignet ist, muss Homeoffice grundsätzlich in vollem Umfang der individuellen Arbeitszeit genehmigt werden, wenn der Beschäftigte Homeoffice wünscht und über die notwendige technische Infrastruktur verfügt.

Es wird eine neue 10. BayIfSMV erlassen, die ab dem 9. Dezember 2020 bis zum 5. Januar 2021 gilt.

 

Darüber hinaus behalten folgende bereits geltende Regeln ihre Gültigkeit:

  • Übernachtungsangebote nur für notwendige, nicht für touristische Zwecke
  • Geschlossen sind Einrichtungen der Freizeitgestaltung: Theater, Opern, Kinos, Freizeitparks, Schwimmbäder, Saunen, Thermen, Museen, Zoos etc.
  • Geschlossen sind Messen, Kongresse, Tagungen
  • Geschlossen ist die Gastronomie
  • Geschlossen sind Dienstleistungsbetriebe, die körperliche Nähe bedingen (außer Friseure und medizinisch notwendige Behandlungen)
  • Freizeit- und Amateursport ist nur allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand erlaubt. Sportstätten indoor sind geschlossen
  • Profisportveranstaltungen nur ohne Zuschauer.
  • Veranstaltungen aller Art sind untersagt (außer Gottesdienste und Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz)
  • Keine Feiern auf öffentlichen Plätzen
  • Maskenpflicht an den Schulen (einschließlich Grundschule), auf frequentierten öffentlichen Plätzen und am Arbeitsplatz

Hier finden Sie die 10. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Bitte beachten Sie dazu auch die geltenden Änderungen der 10. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

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9. Dezember 2020