Neue Verordnung regelt automatische Verlängerung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis
Eine neue Verordnung zur Regelung der Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine ist in Kraft getreten (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung – UkraineAufenthFGV). Die Verordnung besagt u.a., dass Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG für Geflüchtete mit Ukraine-Kontext automatisch bis zum 04.03.2025 verlängert werden, wenn sie am 01.02.2024 noch gelten. „Ziel der Verordnung ist eine Vereinfachung, da ansonsten die Betroffenen alle innerhalb weniger Tage bei den Ausländerbehörden vorsprechen müssten“, erklärt Thomas Hertel, Leiter des Fachbereichs Ausländerwesen am Landratsamt Hof. Die vorhandenen elektronischen Aufenthaltstitel behalten demgemäß ihre Gültigkeit bis 04.03.2025. Diese Information ist sowohl für die ukrainischen Geflüchteten sowie insbesondere auch für deren Arbeitgeber relevant. „Für alle ist es wichtig zu wissen, dass die Aufenthaltstitel automatisch bis zum 4. März 2025 verlängert sind, auch wenn das bereits aufgedruckte Datum nicht extra verändert wird“, so Thomas Hertel. Aufgrund der nun geltenden automatischen […]