14. Dezember 2021

Bayerischer Ministerrat: Anpassungen der 15. BayIfSMV ab 15.12.

Der Bayerische Ministerrat hat heute beschlossen, dass die 15. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) bis inkl. 12.01.2022 verlängert wird. Die 15. BayIfSMV wird zugleich in folgenden Punkten zum 15.12. (Inkrafttreten) angepasst:

• Wer nach seiner vollständigen Immunisierung eine weitere Auffrischimpfung erhalten hat („Booster“), hat auch ohne einen ergänzenden Test Zugang zu Bereichen, die nach 2G plus zugangsbeschränkt sind. Die Auffrischimpfung ersetzt den Test (auch PCR). Ausgenommen sind bundesrechtlich abweichend geregelte Bereiche (z. B. Testnotwendigkeiten in Krankenhäusern sowie Alten- und Pflegeheimen, § 28b Abs. 2 IfSG).
 
• Folgende Einrichtungen und Veranstaltungen, die bisher nach 2G plus zugänglich waren, sind künftig ohne ergänzenden Test nach 2G zugänglich (die übrigen hierfür bisher geltenden Bestimmungen, insb. die Kapazitätsgrenze, bleiben aber erhalten):
o Sportstätten unter freiem Himmel zur eigenen sportlichen Betätigung (für Zuschauer von Sportveranstaltungen gilt weiterhin 2G plus)
o Öffentliche Veranstaltungen (z. B. öffentliches Gedenken, kommunale Events, Werbeveranstaltungen) und private Veranstaltungen (private Feiern) unter freiem Himmel, ausgenommen Sport- und Kulturveranstaltungen
o Zoologische und botanische Gärten (inkl. Innenbereiche)
o Gedenkstätten (inkl. Innenbereiche)
o Freizeitparks (inkl. Innenbereiche)
o Ausflugsschiffe
o Führungen unter freiem Himmel.
 
Weiterhin nach 2G plus sind dagegen insbesondere Objekte zugänglich, die ihren Schwerpunkt indoor haben oder großes Publikum anziehen, insbesondere:
o Sportveranstaltungen (als Zuschauer), Indoorsportausübung
o Kulturveranstaltungen
o Messen, Tagungen, Kongresse
o Ausstellungen, Schlösser (indoor)
o Bäder, Thermen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, sonstiger Freizeitbereich.
 
Der touristische Bahn- und Reisebusverkehr wird künftig wie der ÖPNV behandelt (3G, keine Kapazitätsgrenze).
 
• Die bisherige Ausnahme von 2G in der Gastronomie, im Beherbergungswesen sowie bei sportlicher, musikalischer oder schauspielerischer Eigenaktivität zugunsten minderjähriger Schüler, die regelmäßig getestet werden, wird zunächst bis zum Ablauf des 12. Januar 2022 weitergewährt.
 
• Nachdem der Bund nun die rechtlichen Grundlagen geschaffen hat, werden in Umsetzung des MPK-Beschlusses vom 2.12. private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes zu beschränkt. Kinder bis zur Vollendung von 12 Jahren und 3 Monaten sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, sind davon nicht berührt. Bei privaten Feiern und Zusammenkünften von Geimpften und Genesenen (nicht in der Gastronomie) gilt eine Teilnehmergrenze von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich.
 
• Zwischen dem 31.12. (15 Uhr) und dem 01.01. (9 Uhr) besteht auf von den Gemeinden zu bestimmenden publikumsträchtigen Plätzen und ihrem weiteren Umfeld ein landesweites Verbot von Menschenansammlungen, die über 10 Personen hinausgehen. Über 10 Personen hinausgehende Menschenansammlungen haben sich unverzüglich zu zerstreuen. Gottesdienste und Versammlungen nach Art. 8 GG bleiben nach allgemeinen Regelungen zulässig (§ 28b Abs. 8 IfSG). Die nach der 15. BayIfSMV angeordnete Sperrstunde in der Gastronomie (22 Uhr bis 5 Uhr) wird für die Silvesternacht aufgehoben.
 
• Die nicht geimpften oder genesenen Betreiber und Beschäftigten der nach 2G plus oder 2G zugangsbeschränkten Betriebe müssen künftig nicht mehr verpflichtend jede Woche zwei PCR-Tests erbringen. Künftig findet auch für diese Personengruppe das Bundesrecht (§ 28b IfSG) entsprechende Anwendung (auch arbeitstägliche Schnelltests möglich).
 
• Die Maskenpflicht von Beschäftigten an ihrem Arbeitsplatz richtet sich nach arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen. Über das wie der Maske am Arbeitsplatz entscheidet damit der jeweilige Arbeitgeber gemäß seiner arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung (Mindeststandard OP-Masken)
 
 

 
 
 
zurück

14. Dezember 2021