6. Dezember 2024

Schweinepest: Allgemeinverfügung für Lebensmittelunternehmer

Das Landratsamt Hof erlässt hinsichtlich der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinegrippe zum 05.12.2024 eine neue Allgemeinverfügung (AV) für Lebensmittelunternehmer. Der Wortlaut der vollständigen Allgemeinverfügung hier hier nachzulesen: Allgemeinverfügung Ausnahmen von der Benennung für Lebensmittelunternehmer vom 05.12.2024 (Link) 

Die AV besagt unter anderem:

Allgemeinverfügung des Landratsamtes Hof zur Gewährung von Ausnahmen von der Benennung gem. Art. 44 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 für Lebensmittelunternehmer, die gemäß Art. 1 Abs. 3 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht der Zulassung bedürfen.

Aufgrund des Art. 44 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (Amtsblatt der Europäischen Union L 79 vom 17.03.2023, S. 65) sowie Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Gesetzes über den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen (GVVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl. S. 452, 752, BayRS 2120-1-U/G), das zuletzt durch § 1 Abs. 29 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, ergeht für das gesamte Gebiet des Landkreises Hof folgende:

Allgemeinverfügung

   I.

Für Lebensmittelunternehmer, die gemäß Art. 1 Abs. 3 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht der Zulassung bedürfen und die frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, verarbeiten, zerlegen und lagern, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen II oder III gehalten wurden, ist eine Benennung gem. Art. 44 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 unter Einhaltung nachfolgender Voraussetzungen nicht erforderlich (sog. Ausnahme von der Benennung):

  1. Das frische Fleisch und die Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, von Schweinen aus diesen Betrieben werden ausschließlich innerhalb Deutschlands vermarktet,
  2. die tierischen Nebenprodukte von Schweinen aus diesen Betrieben werden im Einklang mit Artikel 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 innerhalb Deutschlands verarbeitet oder beseitigt und
  3. die Inanspruchnahme der Ausnahme von der Benennung wurde dem Landratsamt Hof, Fachbereich 304, durch den Betrieb schriftlich angezeigt, bevor Fleisch, Fleischerzeugnisse oder Tierdarmhüllen von Schweinen die in einer Sperrzone II oder III gehalten wurden, verarbeitet, zerlegt oder gelagert wird.

II.

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben.

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6. Dezember 2024