9. Januar 2021
Anpassung und Verlängerung der Allgemeinverfügungen in Stadt und Landkreis Hof
Angesichts der aktuellen Corona-Situation und ergänzend zu den bayernweiten Regelungen haben Stadt und Landkreis Hof ihre Allgemeinverfügungen angepasst und verlängert.
Das bedeutet für den Landkreis Hof:
Die bisher geltenden Regelungen im Landkreis Hof werden bis zum 31. Januar 2021 verlängert.
Die Maßnahmen des Landkreises Hof im Detail:
(1) Mitarbeiter von Alten- und Pflegeheimen
Wie bereits in den bisherigen Allgemeinverfügung des Landkreises Ho geregelt, haben die Mitarbeiter von Alten- und Pflegeeinrichtungen wie auch Behinderteneinrichtungen grundsätzlich FFP2-Masken zu tragen.
(2) Spezielle Besuchs- und Schutzregelungen für Alten- und Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen sowie Kliniken
Der Besuch von Alten- und Pflegeheimen sowie vergleichbaren Einrichtungen bleibt gestattet.
Dabei gilt (wie bisher) Folgendes:
- Besucher müssen einen negativen Schnelltest vorweisen.
- Jeder Besucher sowie das Personal hat zu jeder Zeit innerhalb der Einrichtung eine FFP2-Maske zu tragen.
- Darüber hinaus (neu) wird die Besuchszeit auf maximal 90 Minuten pro Tag begrenzt.
- Die Begleitung Sterbender sowie die Anwesenheit bei einer Geburt sind uneingeschränkt zulässig.
Bitte beachten Sie, dass die jeweiligen Heime von Ihrem Hausrecht Gebrauch machen können und ggf. Besuchsregelungen weiter einschränken können.
(3) Testung von Personal in Kliniken
Das Personal von Kliniken hat sich regelmäßig, mindestens einmal pro Woche, in der der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, einer Testung zu unterziehen. Die gleiche Regelung gilt für das Klinikum der Stadt Hof.
Das bedeutet für die Stadt Hof:
Die Stadt Hof ändert ihre bisher geltenden Reglungen und lockert die bisherigen Kontaktbeschränkungen. Die Lockerung tritt am 10. Januar 2021 00.00 Uhr in Kraft.
Damit ist der Besuch eines anderen Hausstands und der Besuch bei Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen unter Beachtung der Kontaktbeschränkung erlaubt.
Ab Montag, 11. Januar 2021 gilt dann entsprechend der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung:
Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken ist nur Angehörigen desselben Hausstands und einer weiteren Person sowie zugehörigen Kindern bis einschließlich drei Jahren erlaubt.
Die Maßnahmen der Stadt Hof im Detail:
(1) Spezielle Besuchs- und Schutzregelungen
Der Besuch von Patienten oder Bewohner von Alten- und Seniorenresidenzen, Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationären Einrichtungen der Pflege, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder ambulant betreuten Wohngemeinschaften ist gestattet.
Dabei gilt Folgendes:
- Besucher müssen einen negativen Schnelltest vorweisen.
- Jeder Besucher sowie das Personal hat zu jeder Zeit innerhalb der Einrichtung eine FFP2-Maske zu tragen.
- Darüber hinaus wird die Besuchszeit auf maximal 90 Minuten pro Tag begrenzt.
- Die Begleitung Sterbender und die Anwesenheit bei einer Geburt sind uneingeschränkt zulässig.
Bitte beachten Sie, dass die jeweiligen Heime von Ihrem Hausrecht Gebrauch machen können und ggf. Besuchsregelungen weiter einschränken können.
Darüber hinaus hat sich das Personal von Krankenhäusern und ambulanten Wohngemeinschaften regelmäßig, mindestens einmal pro Woche, in der der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist, einer Testung zu unterziehen. Für das Personal der übrigen Einrichtungen ergibt sich die Testpflicht aus der 11. BayIfSMV.
(2) Versammlungen
- Bei Versammlungen unter freiem Himmel muss zwischen allen Teilnehmern ein Mindestabstand von 2 Metern gewahrt und jeder Körperkontakt mit anderen Versammlungsteilnehmern oder Dritten vermieden werden. Darüber hinaus werden Versammlungen unter freiem Himmel auf eine Höchstdauer von 60 Minuten beschränkt und dürfen nur ortsfest durchgeführt werden.
- Die Teilnehmerzahl von Versammlungen unter freiem Himmel und bei Versammlungen in geschlossenen Räumen wird auf 30 Personen beschränkt.
- Versammlungen unter freiem Himmel dürfen nur ortsfest durchgeführt werden.
- Zusätzlich gilt Maskenpflicht für alle Teilnehmer.
(3) Gastronomie
Bei der Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken darf der Betreiber keine Einrichtungen, die das Verweilen zum Verzehr ermöglichen (insbesondere Abstelleinrichtungen wie Tische oder Borde) bereitstellen und hat der Betreiber erforderlichenfalls das Verweilen an der Abgabestelle zu unterbinden. Darüber hinaus ist die Abgabe von Alkohol durch die Gastronomie untersagt. Der Lieferdienst ist davon nicht betroffen.