18. April 2021

Aktuelle Information zur Kindertagesbetreuung

Stadt und Landkreis Hof haben eine Allgemeinverfügung erlassen, die die so genannte Notbetreuung für die nächsten zwei Wochen neu regelt. Dies erfolgt, um das zwischenzeitlich erhebliche Infektionsgeschehen in der Region besser beherrschen zu können. Dazu möchten wir erläutern: 
 
1.) Die Betreuung durch die Kindertagesstätte erfolgt dann, wenn beide Elternteile in sog. systemrelevanten Berufen arbeiten.
Bei Alleinerziehenden kommt es selbstverständlich ausschließlich auf den Beruf des alleinerziehenden Elternteils an.
Die aktuelle Liste der systemrelevanten Berufe (gleichlautend für Stadt und Landkreis) gemäß der Allgemeinverfügungen finden Sie hier.
 
2.) Eine Betreuung kann auch dann erfolgen, wenn nur ein Elternteil in einem der folgenden Bereiche arbeitet
• Gesundheitsversorgung,
• Pflege,
• Kinder- und Jugendhilfe.
 
3.) An Schulen zur sonderpädagogischen Förderung gelten weiterhin die bisherigen Regelungen zur Notbetreuung, eine Begrenzung über die Allgemeinverfügung erfolgt nicht.
 
4.) Die Regelung ist auf zwei Wochen ausgelegt.
Sollte sich die Lage verändern, werden wir Veränderungen rechtzeitig bekannt gegeben.
 
5.) Soweit Eltern wegen der Betreuung ihres Kindes nicht zur Arbeit gehen können, können sie Kinderkrankengeld beantragen:
Sie haben einen Freistellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Darüber hinaus haben sie einen Anspruch auf 90 % des Nettoentgeltes. Dies gilt pro Elternteil und pro Kind für 20 Tage im Jahr 2021 (maximal 45 Tage), für Alleinerziehende für 40 Tage pro Kind (maximal 90 Tage).
Dazu stellen Sie bitte einen Antrag bei Ihrer Krankenkasse. Nähere Informationen zum Kinderkrankengeld finden Sie hier.
 
6.) Für weitere Fragen, insbesondere zu akuten Einzelfällen, steht Ihnen Ihre KITA-Leitung und das Jugendamt im Rathaus der Stadt Hof oder des Landratsamtes Hof gerne zur Verfügung.
zurück

18. April 2021