8. Oktober 2021

Änderung der Testverordnung – kostenfreie Tests werden größtenteils ab 11.10. eingestellt

Die bis dato kostenlosen sogenannten „Jedermanns-“ oder „Bürgertests“ werden zum 11.10.2021 eingestellt. Dies regelt die neue Testverordnung des Bundes.

Das bedeutet: künftig können sich asymptomatische Personen nur dann testen lassen, wenn sie die Kosten für den Test selbst übernehmen.

Kostenlose Tests – sowohl PCR- als auch Schnelltests – sind ab dem 11.10. nur noch für bestimmte Personen möglich:

  1. Personen, für die aus medizinischen Gründen keine Möglichkeit besteht, einen vollständigen Impfschutz zu erlangen, haben auch weiterhin die Möglichkeit, sich kostenlos testen zu lassen. Gleiches gilt für Kontaktpersonen, Verdachtsfälle, etc.
  2. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder in den letzten drei Monaten vor der Testung das zwölfte Lebensjahr vollendet haben,
  3. Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten,
  4. Bis zum 31. Dezember 2021: Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zum Zeitpunkt der Testung Schwangere und zum Zeitpunkt der Testung Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse http://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist,
  5. Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben,
  6. Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Quarantäne befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist.

Darüber hinaus können sich Besucher und Beschäftigte von stationären Pflegeeinrichtungen sowie von stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung ebenfalls weiterhin kostenlos in den lokalen Testzentren auf das Virus hin testen lassen. Den Besuchern wird hierzu ein Berechtigungsschreiben von der Einrichtung ausgestellt. Eine Anspruchsberechtigung ist der Teststelle vorzulegen.

Für leicht symptomatische Kinder in Kinderbetreuungseinrichtungen (sog. „Schnupfenkinder“) wird es ebenfalls weiterhin kostenlose Testungen mittels Schnelltest in den lokalen Testzentren geben.

Bei symptomatischen Personen werden weiterhin die Krankenkassen im Rahmen der Krankenbehandlung die Kosten der veranlassten Testungen übernehmen.

Alle Teststellen in Stadt und Landkreis Hof, die sowohl kostenpflichtige, als auch kostenfreie Schnelltests anbieten, finden Sie auf unserer Infoseite unter www.landkreis-hof.de/testmoeglichkeiten/

Bitte beachten:

Die Zentrale Teststation von Stadt und Landkreis Hof kann aufgrund rechtlicher Vorgaben keine Selbstzahlertests anbieten. Hier werden ab 11.10.2021 ausschließlich kostenfreie Tests (PCR und Schnelltests) für berechtigte Personen durchgeführt.

 Personen, die nach dem 11.10.2021 einen kostenpflichtigen PCR-Test benötigen, können diesen in der Regel in den meisten Arztpraxen und vereinzelt bei Apotheken durchführen lassen.

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8. Oktober 2021