3. Dezember 2021

Änderung der 15. BayIfSMV zum 4. Dezember (teils zum 8. Dezember)

Die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben am 02.12.2021 gemeinsam mit der Bundeskanzlerin einen Beschluss zur Verschärfung der Corona-Maßnahmen gefasst. Auf dieser Grundlage beschließt der Bayerische Ministerrat: Die 15. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (15. BayIfSMV) wird in folgenden Punkten zum 4. Dezember 2021 (Inkrafttreten) angepasst:
 
1.1. Zu großen überregionalen Sportveranstaltungen, insb. den Spielen der Bundesligen, sind keine Zuschauer zugelassen („Geisterspiele“). Ausgenommen sind die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb sowie für die mediale Berichterstattung erforderlichen Personen, wenn sie die für 2G plus üblichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllen.
 
1.2. Für gastronomische Angebote unter freiem Himmel gelten künftig die gleichen Beschränkungen wie für gastronomische Angebote in geschlossenen Räumen, das bedeutet insbesondere Zugangsbeschränkungen nach 2G. Auf belebten öffentlichen Flächen bleibt außerdem der Konsum von Alkohol untersagt; die Örtlichkeiten sind von den Kreisverwaltungsbehörden festzulegen.
 
1.3. Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handelsangebote ist nur unter 2G-Bedingungen gestattet, soweit sie nicht der Deckung des täglichen Bedarfs dienen. Diese Bestimmung tritt – um den Geschäften Zeit zur Vorbereitung zu geben – erst am 8. Dezember 2021(Mittwoch) in Kraft.
Zum täglichen Bedarf gehören in Anlehnung an den Katalog der Bundesnotbremse insbesondere:
• Lebensmittelhandel einschließlich Direktvermarktung
• Getränkemärkte
• Reformhäuser
• Babyfachmärkte
• Apotheken
• Sanitätshäuser
• Drogerien
• Optiker
• Hörakustiker
• Tankstellen
• Stellen des Zeitungsverkaufs
• Buchhandlungen,
• Blumenfachgeschäfte
• Tierbedarfsmärkte
• Futtermittelmärkte
• Bau- und Gartenmärkte (auch der Weihnachtsbaumverkauf)
• und der Großhandel.
 
Lebensmittelhandel einschl. Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Bau- und Gartenmärkte (auch der Weihnachtsbaumverkauf) und der Großhandel.
 
1.4. An Silvester und am Neujahrstag sind Ansammlungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen verboten. Soweit rechtlich möglich soll ein Feuerwerksverbot durch die Kommunen auf öffentlichen Plätzen erlassen werden.
 
2. Perspektivisch:
• Kontaktbeschränkungen: Sobald der Bund die rechtlichen Grundlagen durch Änderung der Schutzmaßnahmen Ausnahmenverordnung schafft, werden die Kontaktbeschränkungen entsprechend dem gestrigen MPK-Beschluss weiter verschärft: Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, sind dann auf den eigenen Hausstand sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Hausstands beschränkt. Dies gilt nicht für Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen. Bis zum Inkrafttreten dieser Regelung dürfen Ungeimpfte und Nichtgenesene sich nur noch mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und höchstens zwei Angehörigen eines weiteren Hausstands treffen. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 12 Jahren und 3 Monaten sowie Geimpfte und Genesene bleiben für die Gesamtzahl außer Acht.
• Bayern ist derzeit mit Blick auf das Infektionsgeschehen insgesamt ein hoch belastetes Gebiet. Sobald der Bund die erforderliche Rechtsänderung vornimmt, gilt bei privaten Feiern und Zusammenkünften für Geimpfte und Genese in Umsetzung des gestrigen MPK-Beschlusses eine Teilnehmergrenze von 50 Personen indoor und 200 Personen outdoor.
 
3. Die durch die kurzfristige Absage der Weihnachtsmärkte besonders betroffene Branche der Marktkaufleute und Schausteller erhält zusätzlich zu den Hilfen des Bundes einen monatlichen Unternehmerlohn in Höhe von bis zu 1.500 EUR für den Zeitraum 1. November 2021 bis 31. März 2022.
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3. Dezember 2021