Ab heute, 11. Juni 2021, weitere Lockerungen im Landkreis
In Anwendung der 13. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung treten ab heute, Freitag, den 11. Juni 2021, weitere Lockerungen der Corona-Maßnahmen im Landkreis in Kraft.
Das bedeutet, dass im Landkreis die gleichen Regelungen gelten wie seit Montag in der Stadt Hof.
Auf unserer Website können Sie sich einen Überblick über die wichtigsten in Stadt und Landkreis Hof geltenden Maßnahmen verschaffen unter: https://www.landkreis-hof.de/aktuelle-regelungen/
Welche Maßnahmen im Detail gelten, ist in der bayerischen Verordnung nachzulesen unter https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2021-384/.
Die aktuellen Lockerungen betreffen zu weiten Teilen wegfallende Testpflichten, etwa für Gastronomie und Hotellerie, Alten- und Pflegeheime, Freizeiteinrichtungen, kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Sportausübung, geplante öffentliche und private Veranstaltungen aus besonderem Anlass (z.B. Geburtstags-, Hochzeitsfeiern, Beerdigungen, Vereinssitzungen etc.) etc.
Auch die Schulen im Stadtgebiet von Naila gehen nun in den Präsenzbetrieb.
Außerdem ändert sich z.B. Folgendes:
- Allgemeine Kontaktbeschränkung: Es dürfen sich Gruppen von bis zu 10 Personen treffen, die Anzahl der Hausstände spielt keine Rolle mehr. Geimpfte und Genesene werden nicht gezählt und dürfen hinzukommen.
- Kitas: Kinderbetreuungseinrichtungen können zum Regelbetrieb zurückkehren.
- Alten- und Pflegeheime: Testpflicht für Besucher entfällt (bitte auch die Regelungen der Heime beachten).
- Sportausübung: Sport jeder Art ist ohne Personenbegrenzung gestattet.
- Hotels: Gäste von Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben müssen nicht mehr alle 48 Stunden einen Testnachweis erbringen, sondern nur noch einmalig bei der Anreise.
- Feiern und Veranstaltungen: Bei sog. „geplanten öffentlichen und privaten Veranstaltungen aus besonderem Anlass“ (Hochzeiten, Beerdigungen, Vereinssitzungen etc.) erhöht sich die Anzahl der zulässigen Personen. Es sind dann draußen bis zu 100 Personen (bisher 50), drinnen bis zu 50 Personen (bisher 25) möglich (öffentlich: einschließlich Geimpfte und Genesene; Privat: zuzüglich Geimpfte und Genesene).
Die bayerische Verordnung gilt unmittelbar, weitere Allgemeinverfügungen sind durch die Kreisverwaltungsbehörden und kreisfreien Städte nicht mehr zu erlassen.